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Daß unbewegliches Gut erst dann herangezogen wird, wenn die
Hereinbringung der Rückstände aus der Fahrhabe erfolglos ge-
blieben ist oder bloß teilweisen Erfolg gebracht hat, ist vollkom-
men zu billigen. Die Existenz des Steuerschuldners muß so lange
erhalten bleiben als es nur irgend möglich ist. Solange nur be-
wegliche Sachen zur Befriedigung der Steuerschuld verwendet
werden, kann das Steuersubjekt als solehes noch erhalten bleiben.
Sobald aber auch Liegenschaften mit heranzuziehen sind, wird ihm
die Grundlage seiner Existenz entzogen; dies muß daher das letzte
Auskunftsmittel bleiben. Wenn es nicht mehr vermieden werden
kann, dann meldet sich nicht nur der Staat an, sondern es rückt
die ganze Schar der Privatgläubiger heran und dann erlangt die
etwa neben der persönlichen Haftung bestehende Sachhaftung
praktische Bedeutung. In ähnlicher Lage ist der Staat als Steuer-
gläubiger, wenn es zum gänzlichen Zusammenbruch des Schuldners
im Konkurs kommt. Wie hier sämtliche Gläubiger aufgeboten
werden, handelt es sich für den Staat darum, seine Restforderungen
an sämtlichen Steuern und Gebühren hereinzubringen. Gegenüber
einem wirtschaftlich gefestigten Schuldner, wenn die Falrhabe
zur Deckung der Schuld ausreicht, bedarf der Staat keiner außer-
gewöhnlichen Vorzugsstellung, da die Steuerexekution ihm ohne-
hin einen außergerichtlichen Zugriff ermöglicht.
Die persönliche Haftung ist in der Regel eine Haftung für
den ganzen Steuerbetrag mit dem ganzen Vermögen, soweit es
nicht als unpfändbar jeder Exekution entzogen ist; zur Erhaltung
der Steuerkraft ist eine Erweiterung der Ausnahmen empfehlens-
wert. Es kann jedoch auch bloß ein Teil des Vermögens in die
Haftung verstrickt sein, wenn z. B. die Erben bloß bis zum Be-
trage des auf sie entfallenden Erbteiles für die rückständigen
Steuern oder die Nachsteuer haften. Außer der Haftung für den
stückes ohne Zustimmung des Beitragspflichtigen nicht zulässig.“ Ganz
gleich, nur mit der Einschränkung auf deutsche Steuerpflichtige, lautet
$ 72 des deutschen Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913.