Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 223 — 
es wird daher die ganze Steueranforderung nur an einen derselben 
und zwar an den am leichtesten erreichbaren und sichersten ge- 
richtet. Die Gesetze sehen sich gern veranlaßt, die solidarische 
Haftung ausdrücklich hervorzuheben. 
Wohl zu beachten haben wir nun, daß die persönliche Haf- 
tung sich vielfach über den Kreis der Steuerschuldner hinaus er- 
weitert. Das mindeste ist es, wenn, wie nach Art. 48 des würt- 
tembergischen EinkStG@. vom 8. August 1903, nach Art. 13 des 
württembergischen Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903, nach 
$ 2 des preußischen Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 
oder nach $ 2 des Anhalter Gewerbesteuergesetzes vom 1. Mai 1905 
der gesetzliche oder gewählte Vertreter für die Entrichtung der 
Steuer verantwortlich bzw. mit dem Unternehmer solidarisch haft- 
bar ist. Nach $ 19 des preußischen und $ 10 des Anhalter Ge- 
werbesteuergesetzes haften bei Aktiengesellschaften und sonstigen 
durch einen Vorstand vertretenen Gesellschaften, Genossenschaften 
usw., und bei juristischen Personen für die gesetzlichen Verpflich- 
tungen der Vorsitzende und jedes Mitglied des geschäftsführenden 
Vorstandes, bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter. Eine 
Haftung der Teilhaber, Vorstände oder sonstigen berufenen Ver- 
treter der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, offenen 
Handelsgesellschaften u. dgl. ist auch im $ 6 des badischen Verm.- 
StG. vom 28. September 1906/27. Mai 1910 vorgesehen. Ist in 
den bisher erwähnten Fällen die Haftung nur ein Ausdruck der 
Verantwortlichkeit der in Vertretung oder im Namen anderer han- 
delnden Personen, so ist sie in anderen Fällen eine Folge der 
engen wirtschaftlichen Verbindung des Haftenden mit dem Steuer- 
schuldner. So hat die wirtschaftliche Verknüpfung mit dem Steuer- 
schuldner zur Folge, daß nach $ 41 des preußischen Gewerbe- 
steuergesetzes vom 24. Juni 1891 und nach $ 77 des österreichi- 
schen Personalsteuergesetzes vom 25. Oktober 1896 der Verpächter 
eines Gewerbes für die dem Pächter bemessene Steuer haftet. Ferner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.