Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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haften nach $ 1 des Hamburger EinkSt@. vom 9. Januar 1914 für 
die Steuer aus Gewerbebetrieben, welche von den auswärts woh- 
nenden Gesellschaftern und Kommanditisten zu entrichten ist, neben 
diesen die Gesellschaft und die in Hamburg wohnenden Gesellschafter 
als Gesamtschuldner. Nach $ 158 des österreichischen Personal- 
steuergesetzes vom 25. Oktober 1896 in der Fassung vom 23. Januar 
1914 haftet die Korporation, aus deren Gesamteinkommen die Mit- 
glieder, ohne bestimmte Teile als eigenes Einkommen zugewiesen 
zu erhalten, die Versorgung genießen, für diejenigen Steuerbeträge, 
die auf den steuerpflichtigen Anteil der Mitglieder am Gesamt- 
einkommen verhältnismäßig entfallen. Nach $ 16 des badischen 
Wandergewerbesteuergesetzes vom 8. Mai 1899/9. August 1900 
haftet, wer für seine Rechnung mit der Ausübung eines Wander- 
gewerbes eine dritte Person beauftragt, unter anderem auch für 
die Nachzahlung der Steuer. Hier ist es die Herkunft des Ein- 
kommens oder des Ertrages, welche für die Erweiterung der Haf- 
tung verwertet wird. Es sollen möglichst viele, namentlich wirt- 
schaftlich kräftigere Beteiligte für die genaue Steuerleistung inter- 
essiert werden. Den erwähnten Fällen können wir die Haftung 
des Eigentümers für den auf sein Vermögen entfallenden Steuer- 
betrag nach $ 6 des badischen VermStG. vom 28. November 1906 
bis 27. Maı 1910 anreihen, wenn die Steuer nicht ihn, sondern 
‘einen anderen, z. B. den Nutznießer, trifft. In anderen Fällen ist 
die Art der Verwendung von Vermögen der Grund für die Er- 
weiterung der persönlichen Haftung. So haftet der Beschenkte 
nach $ 4 des deutschen Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 
für den Abgabebetrag, der auf den ihm zugeflossenen Teil des 
abgabepflichtigen Vermögenszuwachses verhältnismäßig entfällt, 
bzw. nach 5 36 des österreichischen Kriegssteuergesetzes vom 
16. Februar 1918 für die Kriegssteuer des Uebertragenden bis 
zum Werte des übertragenen Objektes. Eine ähnliche Haftung 
des Empfängers von Schenkungen u. dgl. setzt das deutsche Steuer- 
fluchtgesetz vom 26. Juli 1918 im $ 15 und das deutschöster-
	        
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