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b) unbescholten, d. h. es darf ihm nicht dureh Richterspruch
das bürgeriiche Vertrauen abgesprochen sein,
c) Mitglied einer Gemeinde, d. h. in das Einwohnerverzeichnis
eingetragen,
d) nicht auf gesetzliche Weise der Freibeit beraubt.
e) In Stockholm ist vom Stimmrecht noch ausgeschlossen,
wer im Hausstande eines anderen lebt, z. B. als Diener, oder
wem durch Gerichtsbeschluß die Fähigkeit abgesprochen ist, andere
vor Gericht zu vertreten.
f) In Stockholm ist vom Stimmrechte auch ein Konkursgläu-
biger ausgeschlossen, solange er das Verfügungsrecht über seine
Masse nicht erlangt bat, in anderen Teilen des Landes ist nur
vom Gewerbe- und Liegenschaftsstimmrechte ausgeschlossen, wer
sich im Konkurs befindet, aber das aus persönlicher Einnahme
fließende Stimmrecht bleibt ihm.
Unter den Erfordernissen wird man die Erreichung eines be-
stimmten Alters vermissen. Ein solches besteht in der Tat nicht.
Allerdings kann nur der Großjährige von 21 Jahren selbst ab-
stimmen. Aber auch der Unmündige hat Stimmrecht, nur wird
er durch seinen Vormund vertreten. Der Mann stimmt für das
Sondergrundstück seiner Frau.
Ju den steuerpflichtigen und daher stimmberechtigten Per-
sonen gehören auch ungeteilte Massen, aber nicht Konkursmassen,
und Korporationen, Vereine und Genossenschaften, welche ein Be-
sitztum für sich haben, auch Gesellschaften mit Sondervermögen.
deren Mitglieder persönlich haften. Das Stimmrecht wird durch
einen Bevollmächtigten ausgeübt, der selbst stimmberechtigt sein
muß.
Jede Stimme hat ein verschiedenartiges gesetzlich bestimmtes
Stimmrecht. Das Gewicht der Stimmen wurde nach einer abge-
stuften Stimmenskala berechnet.
In den Städten wurde eine Stimme für jede Krone berechnet,
welche der Stimmberechtigte als Steuer erlegte, doch so daß nie-