Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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b) unbescholten, d. h. es darf ihm nicht dureh Richterspruch 
das bürgeriiche Vertrauen abgesprochen sein, 
c) Mitglied einer Gemeinde, d. h. in das Einwohnerverzeichnis 
eingetragen, 
d) nicht auf gesetzliche Weise der Freibeit beraubt. 
e) In Stockholm ist vom Stimmrecht noch ausgeschlossen, 
wer im Hausstande eines anderen lebt, z. B. als Diener, oder 
wem durch Gerichtsbeschluß die Fähigkeit abgesprochen ist, andere 
vor Gericht zu vertreten. 
f) In Stockholm ist vom Stimmrechte auch ein Konkursgläu- 
biger ausgeschlossen, solange er das Verfügungsrecht über seine 
Masse nicht erlangt bat, in anderen Teilen des Landes ist nur 
vom Gewerbe- und Liegenschaftsstimmrechte ausgeschlossen, wer 
sich im Konkurs befindet, aber das aus persönlicher Einnahme 
fließende Stimmrecht bleibt ihm. 
Unter den Erfordernissen wird man die Erreichung eines be- 
stimmten Alters vermissen. Ein solches besteht in der Tat nicht. 
Allerdings kann nur der Großjährige von 21 Jahren selbst ab- 
stimmen. Aber auch der Unmündige hat Stimmrecht, nur wird 
er durch seinen Vormund vertreten. Der Mann stimmt für das 
Sondergrundstück seiner Frau. 
Ju den steuerpflichtigen und daher stimmberechtigten Per- 
sonen gehören auch ungeteilte Massen, aber nicht Konkursmassen, 
und Korporationen, Vereine und Genossenschaften, welche ein Be- 
sitztum für sich haben, auch Gesellschaften mit Sondervermögen. 
deren Mitglieder persönlich haften. Das Stimmrecht wird durch 
einen Bevollmächtigten ausgeübt, der selbst stimmberechtigt sein 
muß. 
Jede Stimme hat ein verschiedenartiges gesetzlich bestimmtes 
Stimmrecht. Das Gewicht der Stimmen wurde nach einer abge- 
stuften Stimmenskala berechnet. 
In den Städten wurde eine Stimme für jede Krone berechnet, 
welche der Stimmberechtigte als Steuer erlegte, doch so daß nie-
	        
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