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Haftung über den Steuerschuldner hinaus gedacht. Der Steuer-
schuldner kann aber noch weiter zurücktreten, indem er dem Staat
überhaupt nicht mehr, sondern nur der abzugspflichtige Nicht-
schuldner, wie ın Oesterreich bei der Rentensteuer und der Tan-
tiemenabgabe, haftet. Dadurch heben sich diese Fälle der Er-
hebung der Steuer an der Quelle auch bei der Haftung scharf ab
von den übrigen Schuldverhältnissen. Während sonst die Haftung
eines Nichtschuldners nur unterstützend hinzutritt, ist es hier um-
gekehrt. Grundsätzlich haftet ein Nichtschuldner; wenn der
Schuldner auch haftet, so ist dies nur eine Unterstützung des in
erster Linie haftenden Niehtschuldners.
Bei der Haftung eines Nichtschuldners wird man stets mög-
lichst schonungsvoll vorgehen. Namentlich wird der Umfang der
Haftung sich nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Steuer-
schuldners, sondern nach den objektiven Verhältnissen der Steuer-
schuld richten, und auch hier nur soweit, als der Interessenkreis
des Haftenden reicht. Das liegt im Sinne der objektiven Gestal-
tung der Rechtsbeziehungen.
5. Gegenseitiges Verhältnis von Schuld
und Haftung.
Damit das Ziel eines vollständigen und gesicherten Steuer-
einganges erreicht wird, müssen Schuld und Haftung in einem
solchen Verhältnis zueinander stehen, daß sie sich gegenseitig
ergänzen. Genau so wie für das Privatrecht gilt auch für das
Finanzrecht der Grundsatz, daß Schuld und Haftung korrelate
Begriffe sind. Mag auch vielleicht in der Vergangenheit, in den
allerersten Zeiten der Ausbildung einer öffentlichen Rechtsordnung,
in den mittelalterlicehen Städten und in der Landschaft, eine Ab-
gabenschuld ohne Haftung bestanden haben, so war dies doch
wohl stets eine Schuld, der sich niemand entziehen konnte.
Wenn auch keine Haftung in unserem Sinne als Garantie der
Schuld bestand, so lag die Garantie für die Erfüllung doch im