Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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5 Jahre zu verfolgen. Sobald die Verjährung eingetreten bzw. 
die Frist abgelaufen ist, fehlt für den Staat die Möglichkeit, die 
Schuld formell zur Entstehung zu bringen und damit die Haftung 
zu begründen. Höchstens könnte man dann, wenn die Frist unter 
dem Titel einer Verjährungsfrist läuft, wie in Oesterreich, die 
materiellrechtliche Schuld als reine Schuld weiter bestehend be- 
trachten. Aber praktisch ist auch dies kaum von Bedeutung. 
Denn es hat keinen Wert, Steuerforderungen zu verfolgen, wenn 
man jederzeit gewärtig sein muß, daß der Schuldner die Verjäl- 
rung einwendet. Die Veranlagungsorgane werden daher, auch 
wenn sie sonst in der Lage wären, die Veranlagung gewissenhaft 
vorzunehmen, dieselbe gar nicht durchführen, so daß auch hier 
die Verjährung auf eine zeitliche Befristung hinausläuft. 
Die Veranlagung erfolgt durch einen behördlichen oder kom- 
missionellen Akt und wird mit diesem Moment rechtsverbindlich. 
Dem Steuerschuldner gegenüber wird sie mit der Mitteilung wirk- 
sam und mit diesem Zeitpunkt die Steuer fällig ”. Mit dem Fällig- 
keitsterauin kann der Zahlbarkeitstermin übereinstimmen, es sind 
‘aber auch, wie nach den bayrischen Steuergesetzen, von den 
Fälligkeitsterminen getrennte Zahlungstermine möglich. Mit der 
Fälligkeit wird die Schuld eine mit Haftung verbundene Schuld. 
Aber auch für die Geltendmachung dieser Schuld ist eine zeitliche 
Schranke gesetzt. Es ist dies die Verjährung des Einforderungs- 
rechtes (Verjährung der Steuerrückstände). Sobald die Verjährung 
eingetreten ist, ist die Haftung erloschen, denn „das Recht des 
Staates, fällig gewordene Abgaben einzufordern, ver- 
jährt binnen sechs Jahren nach Ablauf des Verwaltungsjahres, in 
welchem die Abgabe fällig geworden ist“. Die Steuerschuld als 
?” Eintscheid. des preuß. OVG. in Staatssteuersachen X Nr. 57. 
”* $5 des österr. Ges. vom 18. März 1878; 88 des im $ 87 des preuß- 
EinkStG. in der Fassung vom 19. Juni 1906 aufrecht erhaltenen Gesetzes 
über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 
sagt: „Zur Hebung gestellte direkte oder indirekte Steuern, welche im 
Rückstande bleiben und kreditiert sind, verjähren in vier Jahren, von dem
	        
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