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solche bleibt davon unberührt. Sie kann zwar nicht eingefordert
werden, kann aber immer noch, wenigstens theoretisch, als Schuld
gezahlt werden.
Mit der Zustellung der Steuerzuschrift (des Zahlungsauftrages)
an den Steuerschuldner ist die Einforderung der Steuer verbunden.
Die Festsetzung der Steuer erfolgt in der Regel für ein Jahr.
Zum Zwecke der Festhaltung der Steuerveranlagungen dienen die
Steuerrollen (Steuerkataster). Ergeben sich Veränderungen im Laufe
des Steuerjahres, so kommt es zu Zugangs- und Abgangsstellungen
(Nachbemessungen und Abschreibungen). Materiellrechtlich ist es
mit der Abgangsstellung gleichbedeutend, wenn die Steuer außer
Hebung gesetzt wird °®. Auch hier ist die Steuerschuld materiell-
rechtlich, ebenso die Haftung ganz oder teilweise erloschen. Der
Unterschied ist formellrechtlicher Natur; indem beim Außerhebung-
setzen an der veranlagten Steuer keine Aenderung eintritt bzw.
eingetreten ist und eine weitere Veranlagung (in Oesterreich bei
der Hauszinssteuer auch ideelle Vorschreibung genannt) nicht ge-
hindert wird ®°, bei der Abgangstellung jedoch die Veranlagung
ebenfalls erlischt. Etwas wesentlich anderes ist aber die Nieder-
schlagung (Abschreibung) der veranlagten Steuer, „wenn deren
zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtschaft-
lichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren
voraussichtlich ohne Erfolg sein würde* ®. Eine derartige Be-
stimmung kehrt in den meisten Steuergesetzen wieder. Es sollen
damit überflüssige, namentlich auch kostspielige Exekutionsschritte
vermieden werden. In einem jeden der erwähnten Fälle verliert
die Haftung ihre Kraft. Bei der Abgangsstellung und dem Außer-
Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welches ihr Zahlungstermin fällt.“
Vgl. auch $ 80 des sächs. EinkStG. vom 24. Juli 1900 und $ 48 des sächs.
ErgStG. vom 2. Juli 1902/21. April 1906 (Verjährungsfrist drei Jahre).
”® 8 70 und 71 des preuß. EinkStG. in der Fassung vom 19. Juni 1906.
°° Die nachträgliche Inhebungsetzung ist keine Nachveranlagung, Ent-
scheid. des preuß. OVG. in Staatssteuersachen XVI Nr. 106.
sı 8 69 des preuß. EinkStG. ın der Fassung vom 19. Juni 1906.