Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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solche bleibt davon unberührt. Sie kann zwar nicht eingefordert 
werden, kann aber immer noch, wenigstens theoretisch, als Schuld 
gezahlt werden. 
Mit der Zustellung der Steuerzuschrift (des Zahlungsauftrages) 
an den Steuerschuldner ist die Einforderung der Steuer verbunden. 
Die Festsetzung der Steuer erfolgt in der Regel für ein Jahr. 
Zum Zwecke der Festhaltung der Steuerveranlagungen dienen die 
Steuerrollen (Steuerkataster). Ergeben sich Veränderungen im Laufe 
des Steuerjahres, so kommt es zu Zugangs- und Abgangsstellungen 
(Nachbemessungen und Abschreibungen). Materiellrechtlich ist es 
mit der Abgangsstellung gleichbedeutend, wenn die Steuer außer 
Hebung gesetzt wird °®. Auch hier ist die Steuerschuld materiell- 
rechtlich, ebenso die Haftung ganz oder teilweise erloschen. Der 
Unterschied ist formellrechtlicher Natur; indem beim Außerhebung- 
setzen an der veranlagten Steuer keine Aenderung eintritt bzw. 
eingetreten ist und eine weitere Veranlagung (in Oesterreich bei 
der Hauszinssteuer auch ideelle Vorschreibung genannt) nicht ge- 
hindert wird ®°, bei der Abgangstellung jedoch die Veranlagung 
ebenfalls erlischt. Etwas wesentlich anderes ist aber die Nieder- 
schlagung (Abschreibung) der veranlagten Steuer, „wenn deren 
zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirtschaft- 
lichen Existenz gefährden, oder wenn das Beitreibungsverfahren 
voraussichtlich ohne Erfolg sein würde* ®. Eine derartige Be- 
stimmung kehrt in den meisten Steuergesetzen wieder. Es sollen 
damit überflüssige, namentlich auch kostspielige Exekutionsschritte 
vermieden werden. In einem jeden der erwähnten Fälle verliert 
die Haftung ihre Kraft. Bei der Abgangsstellung und dem Außer- 
  
Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welches ihr Zahlungstermin fällt.“ 
Vgl. auch $ 80 des sächs. EinkStG. vom 24. Juli 1900 und $ 48 des sächs. 
ErgStG. vom 2. Juli 1902/21. April 1906 (Verjährungsfrist drei Jahre). 
”® 8 70 und 71 des preuß. EinkStG. in der Fassung vom 19. Juni 1906. 
°° Die nachträgliche Inhebungsetzung ist keine Nachveranlagung, Ent- 
scheid. des preuß. OVG. in Staatssteuersachen XVI Nr. 106. 
sı 8 69 des preuß. EinkStG. ın der Fassung vom 19. Juni 1906.
	        
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