Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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hebungsetzen verschwindet auch die materiellrechtliche Schuld; 
bei der Niederschlagung (Abschreibung) müssen wir sie aber wohl 
als Schuld ohne Haftung weiterbestehend ansehen; der Staat ver- 
zichtet nicht auf seine Ansprüche, er übt nur keinen Zwang gegen 
den Schuldner aus. 
Dies sind Fälle, in denen es zu einer Schuld ohne Haftung 
kommen kann und tatsächlich kommt. Der umgekehrte Zustand, 
die Haftung ohne Schuld, hat nur dann einen Sinn, wenn die 
Schuld nachfolgt, also als Haftung für eine künftige Schuld oder 
wenigstens als Haftung für eine künftig mögliche Schuld. Bei 
den direkten Steuern könnten wir bloß die Sonderrücklagen zur 
Sicherung der Kriegs(gewinn)steuer, sowie die Vorauszahlungen auf 
noch nicht veranlagte Steuern hieherrechnen. Sonst beschäftigt 
die Gesetzgebung bei der Haftung nicht die Sorge um künftige, 
sondern nur die Sorge um rückständige Steuern. Es wäre gar 
nicht angezeigt, für eine künftige Schuld irgendwelche Personen 
oder Sachen haften zu lassen, denn die Haftung berulıt auf einem 
von der Finanzgewalt auferlegten Zwang, und dieser soll und darf 
nur soweit reichen, als die Freiheit des wirtschaftlichen Verkehres 
dies irgendwie zuläßt. 
b) Ein interessanteres und praktisch bedeutungsvolleres Pro- 
blem als die haftungslose Schuld und die schuldlose Haftung ist 
die Schuld ohne eigene Haftung und die Haftung ohne eigene 
Schuld. In diesen Fällen besteht für die Schuld gleichzeitig auch 
eine Haftung, aber die Verteilung ist in persönlicher Beziehung 
eine verschiedene. 
Eine Schuld ohne eigene persönliche Haftung findet sich bei- 
spielsweise bei der Grundsteuer. Da bei der österreichischen 
Grundsteuer die persönliche Haftung nach $ 53 des Gesetzes vom 
23. Mai 1883 an die Eintragung in den Grundsteuerkataster ge- 
bunden ist®?, besteht für den im Grundsteuerkataster nicht einge- 
82 Erkenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 4030 v. 1888, 6628 v. 1892, 
8578 v. 1895. 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXIX. 2. 16
	        
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