mand weniger als eine ganze Siimme erhielt, und daß niemand
das Stimmrecht für mehr Stimmen als !/;, der gesamten Stimmen-
zahl der Stadt (in Stockholm des Wahlkreises) oder für eine
größere Stimmenzahl als auf 10000 Kronen Kapital oder Arbeit
fielen, ausüben konnte.
Auf dem Lande wurde der Stimmenwert nach der sogenannten
Fyrkzahl berechnet, d. h. nach der Zahl der Fyrke (Steuerschil-
linge, Steuereinheiten), mit denen der Steuerpflichtige in der
Steuerrolle aufgeführt ist. Derjenige, welcher von einem Grund-
stück als Bevillning an den Staat 1—5 Oere zu entrichten hatte,
erhielt einen Fyrk, von 6—10 Oere 2 Fyrke, von 11—15 Oere
3 Fyrke usw. Die Bevillning eines anderen Anschlagsgegenstandes
gab nur eine halb so große Fyrkzahl und somit nur die Hälfte
der Stimmen. Eine Höchstgrenze war für die Stimmenzahl, welche
eine einzelne Person in einer Landgemeinde haben durfte, nicht
gesetzt in der Annahme, daß kein Großgrundbesitz von dem Eigen-
tümer allein benützt werden kann, und daß das Stimmrecht durch
die Verpachtung an den Pächter übergeht.
Damit ergab sich in den Städten eine Abstufung des Stimm-
rechts bis zu 100 Stufen. auf dem flachen Lande sogar bis zu
000 Stufen.
Das Gemeindestimmrecht bildet auch die Grundlage für das
Wahlrecht zum Landsthing, der Provinzialvertretung, das aller-
dings kaum eine größere Bedeutung hat als der Generalrat des
französischen Departements.
Im Anschlusse an die neue Kommunalgesetzgebung vollzog
sich nun aber die Umgestaltung der schwedischen Verfassung aus
einer ständischen in eine repräsentative durch die neue Reichs-
tagsordnung vom 22. Juni 1866. Die zweite Kammer ging in
Zukunft aus unmittelbaren Volkswahlen mit mäßigem Zensuswahl-
rechte hervor, die erste wurde von den Landsthingen und den
Gemeindevertretungen der großen provinzialfreien Städte gewählt.
Damit gewannen auch die an sich ziemlich nichtssagenden Lands-