Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

mand weniger als eine ganze Siimme erhielt, und daß niemand 
das Stimmrecht für mehr Stimmen als !/;, der gesamten Stimmen- 
zahl der Stadt (in Stockholm des Wahlkreises) oder für eine 
größere Stimmenzahl als auf 10000 Kronen Kapital oder Arbeit 
fielen, ausüben konnte. 
Auf dem Lande wurde der Stimmenwert nach der sogenannten 
Fyrkzahl berechnet, d. h. nach der Zahl der Fyrke (Steuerschil- 
linge, Steuereinheiten), mit denen der Steuerpflichtige in der 
Steuerrolle aufgeführt ist. Derjenige, welcher von einem Grund- 
stück als Bevillning an den Staat 1—5 Oere zu entrichten hatte, 
erhielt einen Fyrk, von 6—10 Oere 2 Fyrke, von 11—15 Oere 
3 Fyrke usw. Die Bevillning eines anderen Anschlagsgegenstandes 
gab nur eine halb so große Fyrkzahl und somit nur die Hälfte 
der Stimmen. Eine Höchstgrenze war für die Stimmenzahl, welche 
eine einzelne Person in einer Landgemeinde haben durfte, nicht 
gesetzt in der Annahme, daß kein Großgrundbesitz von dem Eigen- 
tümer allein benützt werden kann, und daß das Stimmrecht durch 
die Verpachtung an den Pächter übergeht. 
Damit ergab sich in den Städten eine Abstufung des Stimm- 
rechts bis zu 100 Stufen. auf dem flachen Lande sogar bis zu 
000 Stufen. 
Das Gemeindestimmrecht bildet auch die Grundlage für das 
Wahlrecht zum Landsthing, der Provinzialvertretung, das aller- 
dings kaum eine größere Bedeutung hat als der Generalrat des 
französischen Departements. 
Im Anschlusse an die neue Kommunalgesetzgebung vollzog 
sich nun aber die Umgestaltung der schwedischen Verfassung aus 
einer ständischen in eine repräsentative durch die neue Reichs- 
tagsordnung vom 22. Juni 1866. Die zweite Kammer ging in 
Zukunft aus unmittelbaren Volkswahlen mit mäßigem Zensuswahl- 
rechte hervor, die erste wurde von den Landsthingen und den 
Gemeindevertretungen der großen provinzialfreien Städte gewählt. 
Damit gewannen auch die an sich ziemlich nichtssagenden Lands-
	        
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