Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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or charged to income tax, or has ..paid income tax either by 
way of deduetion or otherwise...... 83, 
Bereits an anderer Stelle haben wir betont, daß bei einer 
Trennung von Schuld und Haftung oft auch eine Scheidung nach 
dem Umfange der Haftung eintritt. Im Falle der Ausdehnung 
der Haftung auf einen weiteren Personenkreis ist sie für diesen 
weiteren Personenkreis durch objektive Merkmale eingeschränkt. 
Wenn die Haushaltungsangehörigen oder Erben für die Schuld 
des Haushaltungsvorstandes oder Erblassers haften, so reieht ihre 
Haftung nicht immer so weit wie die des letzteren, sondern ist in 
der Regel auf die Steuer von ihrem Anteil am gesamten Besteue- 
rungsgegenstand eingeschränkt. Ferner reicht auch die Haftung 
des zum Abzug Verpflichteten nicht so weit wie die Schuld des 
Steuerschuldners, sondern nur so weit, als die Steuerschuld von 
dem dem Abzug unterliegenden Besteuerungsgegenstand beträgt. 
In jedem dieser Fälle reicht diese Haftung mit Rücksicht auf die 
Steuerprogression regelmäßig noch immer weiter, als wenn der 
Besteuerungsgegenstand, für dessen Steuer gehaftet wird, bei der 
Berechnung der Steuer ganz selbständig wäre. Beispiele hiefür 
sind bereits im Abschnitt über die Haftung erwähnt. 
c) Wir haben schließlich noch die Rechtslage bei mehreren 
Schuldnern und mehreren Haftenden zu untersuchen. Zunächst 
müßten wir nach den auf anderen Rechtsgebieten herrschenden 
Grundsätzen annehmen, daß die Steuerschuld als bloße Geldschuld 
teilbar ist. Es müßte daher sowohl, wenn die Forderung sich an 
mehrere richtet, als auch, wenn die Haftung mehrere trifft, eine 
Teilung gemäß der Zahl der mehreren Miteigentümer oder Mit- 
unternehmer oder bei der Nachsteuer nach einem Verstorbenen 
  
8 Damit stimmt das Erkenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 11434 
F, v. 1917 überein, wornach die Tantiemenabgabe der Verwaltungsräte als 
eine Geldschuld der Verwaltungsräte an die Staatskasse anzusehen ist, 
während die Gesellschaft nur für deren richtige Berechnung und Abfuhr 
zu haften hat ($ 135 des Personalsteuergesetzes vom 25. Okt. 1896). Im 
übrigen siehe Abschnitt 3 und 4 dieser Abhandlung.
	        
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