— 1397 0 —
or charged to income tax, or has ..paid income tax either by
way of deduetion or otherwise...... 83,
Bereits an anderer Stelle haben wir betont, daß bei einer
Trennung von Schuld und Haftung oft auch eine Scheidung nach
dem Umfange der Haftung eintritt. Im Falle der Ausdehnung
der Haftung auf einen weiteren Personenkreis ist sie für diesen
weiteren Personenkreis durch objektive Merkmale eingeschränkt.
Wenn die Haushaltungsangehörigen oder Erben für die Schuld
des Haushaltungsvorstandes oder Erblassers haften, so reieht ihre
Haftung nicht immer so weit wie die des letzteren, sondern ist in
der Regel auf die Steuer von ihrem Anteil am gesamten Besteue-
rungsgegenstand eingeschränkt. Ferner reicht auch die Haftung
des zum Abzug Verpflichteten nicht so weit wie die Schuld des
Steuerschuldners, sondern nur so weit, als die Steuerschuld von
dem dem Abzug unterliegenden Besteuerungsgegenstand beträgt.
In jedem dieser Fälle reicht diese Haftung mit Rücksicht auf die
Steuerprogression regelmäßig noch immer weiter, als wenn der
Besteuerungsgegenstand, für dessen Steuer gehaftet wird, bei der
Berechnung der Steuer ganz selbständig wäre. Beispiele hiefür
sind bereits im Abschnitt über die Haftung erwähnt.
c) Wir haben schließlich noch die Rechtslage bei mehreren
Schuldnern und mehreren Haftenden zu untersuchen. Zunächst
müßten wir nach den auf anderen Rechtsgebieten herrschenden
Grundsätzen annehmen, daß die Steuerschuld als bloße Geldschuld
teilbar ist. Es müßte daher sowohl, wenn die Forderung sich an
mehrere richtet, als auch, wenn die Haftung mehrere trifft, eine
Teilung gemäß der Zahl der mehreren Miteigentümer oder Mit-
unternehmer oder bei der Nachsteuer nach einem Verstorbenen
8 Damit stimmt das Erkenntnis des österr. VGH. Bupwınskı 11434
F, v. 1917 überein, wornach die Tantiemenabgabe der Verwaltungsräte als
eine Geldschuld der Verwaltungsräte an die Staatskasse anzusehen ist,
während die Gesellschaft nur für deren richtige Berechnung und Abfuhr
zu haften hat ($ 135 des Personalsteuergesetzes vom 25. Okt. 1896). Im
übrigen siehe Abschnitt 3 und 4 dieser Abhandlung.