Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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gemäß der Zahl der mehreren Erben eintreten. Diese Teilung 
hat jedoch große technische Schwierigkeiten. Nicht nur die Fest- 
stellung der Teile selbst, sondern auch die abgesonderte Heran- 
ziehung jedes einzelnen der mehreren Schuldner und Haftenden 
bereitet Mühe, kompliziert die Technik, hat möglicherweise Strei- 
tigkeiten zur Folge und verursacht namentlich Kosten. Sie steht 
daher im krassen Widerspruch zu der Forderung nach Einfachheit 
und Billigkeit des Verfahrens. Der Staat hat gar kein Interesse 
daran, das innere Verhältnis der Beteiligten zu ergründen. Das 
kann er viel besser den Beteiligten und im Streitfall den Gerichten 
überlassen. Die Beteiligten stehen ferner ohnehin in so engen 
Beziehungen zueinander, daß eine Auseinandersetzung unter ihnen 
in der Regel ohne Reibungen erfolgen kann. Daher haben sich 
die Steuergesetze zumeist — es tun dies leider nicht alle — zur 
samtverbindlichen, solidarischen Haftung, zur Haftung als Gesamt- 
schuldner bei Ehegatten, Haushaltungsangehörigen, Teilhabern 
einer Gesellschaft, Miteigentümern, Mitunternehmern, Miterben 
entschlossen. Die Haftung als Gesamtschuldner hat dann die 
Folge, daß jeder Haftende mit dem vollen ungeteilten Schuld- 
betrage — so weit sich nicht aus anderen Gründen Einschränkungen 
ergeben — in Anspruch genommen werden kann. Dies geht je- 
doch nieht soweit, daß die Haftung nicht auch bloß mit einem 
Teilbetrage geltend gemacht werden könnte; der Staat kann, wenn 
er will, die Haftung auch geteilt geltend machen. Die Schuld ist 
aber insoferne ein unteilbares Ganzes, als sie nur dann erfüllt ist. 
wenn sie von den Beteiligten voll eingezahlt ist. 
Die Haftung als Gesamtschuldner — es ist dies schon eine 
Abschwenkung von dem ursprünglichen Sinn der Haftung, wie er 
im Eingang zum vorigen Abschnitt dargelegt wurde — hat ferner 
die Bedeutung, daß sie alle Beteiligten gleichmäßig trifft, nicht 
den einen primär, den anderen erst subsidiär, mag der eine 
Schuldner, der andere bloßer Haftender sein. Jeder kann sofort 
zur Zahlung der ganzen Schuld verhalten werden, der Schuldner
	        
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