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gemäß der Zahl der mehreren Erben eintreten. Diese Teilung
hat jedoch große technische Schwierigkeiten. Nicht nur die Fest-
stellung der Teile selbst, sondern auch die abgesonderte Heran-
ziehung jedes einzelnen der mehreren Schuldner und Haftenden
bereitet Mühe, kompliziert die Technik, hat möglicherweise Strei-
tigkeiten zur Folge und verursacht namentlich Kosten. Sie steht
daher im krassen Widerspruch zu der Forderung nach Einfachheit
und Billigkeit des Verfahrens. Der Staat hat gar kein Interesse
daran, das innere Verhältnis der Beteiligten zu ergründen. Das
kann er viel besser den Beteiligten und im Streitfall den Gerichten
überlassen. Die Beteiligten stehen ferner ohnehin in so engen
Beziehungen zueinander, daß eine Auseinandersetzung unter ihnen
in der Regel ohne Reibungen erfolgen kann. Daher haben sich
die Steuergesetze zumeist — es tun dies leider nicht alle — zur
samtverbindlichen, solidarischen Haftung, zur Haftung als Gesamt-
schuldner bei Ehegatten, Haushaltungsangehörigen, Teilhabern
einer Gesellschaft, Miteigentümern, Mitunternehmern, Miterben
entschlossen. Die Haftung als Gesamtschuldner hat dann die
Folge, daß jeder Haftende mit dem vollen ungeteilten Schuld-
betrage — so weit sich nicht aus anderen Gründen Einschränkungen
ergeben — in Anspruch genommen werden kann. Dies geht je-
doch nieht soweit, daß die Haftung nicht auch bloß mit einem
Teilbetrage geltend gemacht werden könnte; der Staat kann, wenn
er will, die Haftung auch geteilt geltend machen. Die Schuld ist
aber insoferne ein unteilbares Ganzes, als sie nur dann erfüllt ist.
wenn sie von den Beteiligten voll eingezahlt ist.
Die Haftung als Gesamtschuldner — es ist dies schon eine
Abschwenkung von dem ursprünglichen Sinn der Haftung, wie er
im Eingang zum vorigen Abschnitt dargelegt wurde — hat ferner
die Bedeutung, daß sie alle Beteiligten gleichmäßig trifft, nicht
den einen primär, den anderen erst subsidiär, mag der eine
Schuldner, der andere bloßer Haftender sein. Jeder kann sofort
zur Zahlung der ganzen Schuld verhalten werden, der Schuldner