Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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machung zu veröffentlichen.“ Bis dahin sei sie als geheime Dienst- 
vorschrift zu behandeln. 
Am 2. August 1914 wurde die Verordnung im Marineverord- 
nungsblatt S. 283 bekanntgegeben, aber nicht durch wörtlichen 
Abdruck, sondern nur durch den Satz: 
Der Aufdruck „Geheim“ auf der Dienstvorschrift — 
D.E.Nr. 123 — „Allerhöchste Verordnung, be- 
treffend die Strafrechtspflege bei der Marine 
ın Kriegszeiten usw.“ ist zu streichen. 
Der Staatssekretär des Reichs-Marine- Amts. 
v. Tirpitz. 
Im Gegensatze dazu wurde die fast wörtlich übereinstimmende Aus- 
länderverordnung für das Heer vom 28. Dezember 1899 bei Kriegs- 
ausbruch im Armee-Verordnungsblatt 1914 S. 288 ff. vollständig 
veröffentlicht. Im Reichsgesetzblatt steht keine von beiden Ver- 
ordnungen, nur dreimal ein Hinweis auf sie (1914 S. 300. 375). 
Der Ausländerverordnung ist durch Reichsgesetz die Kraft 
beigelegt, ein Reichsgesetz zu ändern. Ohne die Ausländerver- 
ordnung hätte für Fryatt die Militärstrafgerichtsordnung zur An- 
wendung kommen müssen, die in $ 5 Ziff. 4 auch Ausländer der 
Militärstrafgeriehtsbarkeit unterstellt. Aber $ 3 des Einführungs- 
gesetzes zur MStGO. bestimmt: 
„Hinsichtlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über 
Kriegsgefangene und Ausländer in Kriegszeiten und bei 
kriegerischen Unternehmungen können die Bestimmungen über 
Bildung der Militärgerichte und das Verfahren durch Kaiser- 
liche Verordnung abgeändert werden.“ 
Die Ausländerverordnung ändert also die MStGO. ab. Mußte sie 
nicht eben deswegen im Reichsgesetzblatt verkündet werden? 
Das Einführungsgesetz zum BGB. enthält eine Reihe von Vor- 
behalten zugunsten der Landesgesetzgebung. So kann ein Landes- 
gesetz die Vorschriften des Reichsrechts über Beamtenhaftung 
ändern (Art. 77). Trotzdem steht die abändernde Bestimmung
	        
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