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machung zu veröffentlichen.“ Bis dahin sei sie als geheime Dienst-
vorschrift zu behandeln.
Am 2. August 1914 wurde die Verordnung im Marineverord-
nungsblatt S. 283 bekanntgegeben, aber nicht durch wörtlichen
Abdruck, sondern nur durch den Satz:
Der Aufdruck „Geheim“ auf der Dienstvorschrift —
D.E.Nr. 123 — „Allerhöchste Verordnung, be-
treffend die Strafrechtspflege bei der Marine
ın Kriegszeiten usw.“ ist zu streichen.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine- Amts.
v. Tirpitz.
Im Gegensatze dazu wurde die fast wörtlich übereinstimmende Aus-
länderverordnung für das Heer vom 28. Dezember 1899 bei Kriegs-
ausbruch im Armee-Verordnungsblatt 1914 S. 288 ff. vollständig
veröffentlicht. Im Reichsgesetzblatt steht keine von beiden Ver-
ordnungen, nur dreimal ein Hinweis auf sie (1914 S. 300. 375).
Der Ausländerverordnung ist durch Reichsgesetz die Kraft
beigelegt, ein Reichsgesetz zu ändern. Ohne die Ausländerver-
ordnung hätte für Fryatt die Militärstrafgerichtsordnung zur An-
wendung kommen müssen, die in $ 5 Ziff. 4 auch Ausländer der
Militärstrafgeriehtsbarkeit unterstellt. Aber $ 3 des Einführungs-
gesetzes zur MStGO. bestimmt:
„Hinsichtlich der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über
Kriegsgefangene und Ausländer in Kriegszeiten und bei
kriegerischen Unternehmungen können die Bestimmungen über
Bildung der Militärgerichte und das Verfahren durch Kaiser-
liche Verordnung abgeändert werden.“
Die Ausländerverordnung ändert also die MStGO. ab. Mußte sie
nicht eben deswegen im Reichsgesetzblatt verkündet werden?
Das Einführungsgesetz zum BGB. enthält eine Reihe von Vor-
behalten zugunsten der Landesgesetzgebung. So kann ein Landes-
gesetz die Vorschriften des Reichsrechts über Beamtenhaftung
ändern (Art. 77). Trotzdem steht die abändernde Bestimmung