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nie im Reichsgesetzblatt. Es ist daher auch nichts Widersinniges,
daß eine ein Reichsgesetz ändernde Verordnung ergeht, ohne durch
das Reichsgesetzblatt verkündet zu werden.
Nach $ 1 der Verordnung, betreffend die Einführung des
Bundesgesetzblattes ‘für den Norddeutschen Bund, vom 26. Juli
1867 wird für „das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes
in Berlin ein „„Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes“ “
erscheinen, durch welches sämtliche Bundesgesetze (Artikel 2 der
Verfassungsurkunde des Norddeutschen Bundes) und Anordnungen
und Verfügungen des Bundespräsidiums (Artikel 17) verkündet
werden sollen.“ Die Verordnung ist ergangen „zur Ausführung
der Artikel 2 und 17 der Verfassungsurkunde des Norddeutschen
Bundes.“ Allein keine Verfassungsbestimmung ermächtigte das
Präsidium, bindende Vorschriften über die Verkündung von Ver-
ordnungen zu erlassen. Selbst wenn daher, was noch zu beweisen
wäre, die Ausländerverordnung zu den genannten „Anordnungen
und Verfügungen des Bundespräsidiums* gehören sollte, würde
eine Verletzung des Verkündungsprogramms vom 26. Juli 1867
ohne Bedeutung für die Gültigkeit der Ausländerverordnung sein.
Auch auf die bekannte Streitfrage, ob nicht alle Reichsver-
ordnungen mit Rechtsnormeigenschaft schon im Hinblick auf Ar-
tikel 2 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 im Reichsgesetz-
blatt verkündet werden müssen?, braucht nicht näher eingegangen
zu werden, da die Vorgeschichte des EG. z. MStGO. ergibt, daß
für die Ausländerverordnung dieser Verkündungszwang nicht gelten
sollte. In der Begründung des Entwurfs heißt es nämlich:
„Derartige Ausnahmebestimmungen sind bisher schon für
den Kriegsfall im Verordnungswege ergangen. Sie sollen
auch künftighin durch Verordnung des Kaisers als des obersten
Kriegsherrn erlassen werden dürfen“ ®.
® Vgl. hierüber LABAnD, Staatsrecht d. Deutschen Reichs, II, 5. Aufl.,
1911, S. 108 ff. einerseits, ARNDT, Deutsche Juristenz., 1914, Sp. 1374 f.
anderseits.
4 Sten. Ber., 9. Leg., V. Sess., 1897/98, 1. AnlBd., Aktenst. Nr. 6, S. 199.