Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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nie im Reichsgesetzblatt. Es ist daher auch nichts Widersinniges, 
daß eine ein Reichsgesetz ändernde Verordnung ergeht, ohne durch 
das Reichsgesetzblatt verkündet zu werden. 
Nach $ 1 der Verordnung, betreffend die Einführung des 
Bundesgesetzblattes ‘für den Norddeutschen Bund, vom 26. Juli 
1867 wird für „das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes 
in Berlin ein „„Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes“ “ 
erscheinen, durch welches sämtliche Bundesgesetze (Artikel 2 der 
Verfassungsurkunde des Norddeutschen Bundes) und Anordnungen 
und Verfügungen des Bundespräsidiums (Artikel 17) verkündet 
werden sollen.“ Die Verordnung ist ergangen „zur Ausführung 
der Artikel 2 und 17 der Verfassungsurkunde des Norddeutschen 
Bundes.“ Allein keine Verfassungsbestimmung ermächtigte das 
Präsidium, bindende Vorschriften über die Verkündung von Ver- 
ordnungen zu erlassen. Selbst wenn daher, was noch zu beweisen 
wäre, die Ausländerverordnung zu den genannten „Anordnungen 
und Verfügungen des Bundespräsidiums* gehören sollte, würde 
eine Verletzung des Verkündungsprogramms vom 26. Juli 1867 
ohne Bedeutung für die Gültigkeit der Ausländerverordnung sein. 
Auch auf die bekannte Streitfrage, ob nicht alle Reichsver- 
ordnungen mit Rechtsnormeigenschaft schon im Hinblick auf Ar- 
tikel 2 der Reichsverfassung vom 16. April 1871 im Reichsgesetz- 
blatt verkündet werden müssen?, braucht nicht näher eingegangen 
zu werden, da die Vorgeschichte des EG. z. MStGO. ergibt, daß 
für die Ausländerverordnung dieser Verkündungszwang nicht gelten 
sollte. In der Begründung des Entwurfs heißt es nämlich: 
„Derartige Ausnahmebestimmungen sind bisher schon für 
den Kriegsfall im Verordnungswege ergangen. Sie sollen 
auch künftighin durch Verordnung des Kaisers als des obersten 
Kriegsherrn erlassen werden dürfen“ ®. 
® Vgl. hierüber LABAnD, Staatsrecht d. Deutschen Reichs, II, 5. Aufl., 
1911, S. 108 ff. einerseits, ARNDT, Deutsche Juristenz., 1914, Sp. 1374 f. 
anderseits. 
4 Sten. Ber., 9. Leg., V. Sess., 1897/98, 1. AnlBd., Aktenst. Nr. 6, S. 199.
	        
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