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Die letzte Vorschrift dieser Art war die preußische „Verordnung
betreffend das Verfahren gegen Ausländer, in den Fällen des 8 18,
Nr. 4, Teil II des Militair-Strafgesetzbuchs® vom 21. Juli 1867,
und diese Verordnung wurde bei Ausbruch des deutsch-französi-
schen Krieges im Armee-Verordnungsblatt 1870 S. 113 ff. ver-
kündet, also als Dienstvorschrift. Folglich verlangt auch $ 3
EG. z. MStGO. nicht mehr als eine dienstliche Bekanntgabe der
Ausländerverordnung. Dies ist in allerdings etwas ungewöhnlicher
Weise geschehen durch Hinweis auf die nun nicht mehr geheime
Dienstvorschrift im Marineverordnungsblatt.
I. Das Todesurteil.
Die Urteilsformel läßt darauf schließen, daß Fryatt nach $ 2
Abs. 2 Ziff. 1 der Ausländerverordnung zum Tode verurteilt wurde.
Die Bestimmung lautet:
Abs. 1: „Der Eintritt dieses außerordentlichen Gerichts-
standes und die Anwendung der nach den Gesetzen, nach dem
Kriegsgebrauch oder in Folge besonderer Verordnungen der
dazu ermächtigten Befehlshaber verwirkten Strafen erfolgt
unabhängig von der Verkündung der betrefienden Gesetze
und Verordnungen.“
Abs. 2: „Es ist jedoch gleich beim Einmarsch in feind-
liches Gebiet von dem Befehlshaber eine Proklamation an die
Landeseinwohner zu erlassen, in welcher ausdrücklich auszu-
sprechen ist:
1. daß alle nicht zu den Truppen des Feindes gehörende
Personen, einschließlich der Zivilbeamten der feind-
lichen Regierung, die Todesstrafe verwirkt haben.
wenn sie es unternehmen, der feindlichen Macht Vor-
schub zu leisten, oder den deutschen oder verbündeten
Truppen Nachteil zuzufügen;
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Indessen: Rechtsgrund für die Verurteilung kann die genannte