Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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thinge und die Wahlen zu ihnen eine politische Bedeutung. 
Nun wurde durch das Wahlgesetz vom ?6. Mai 1909 für die 
zweite Kammer das allgemeine Stimmrecht mit Verhältniswahl 
eingeführt. Die Zusammensetzung der ersten Kammer blieb zwar 
unberührt. nur sollte auch bei ihrer Wahl die Verhältniswahl 
stattfinden. 
Die Wahlreform von 1909 erstreckte sich aber auch auf das 
Gemeindewahlrecht, nicht in dem Sinne, daß auch hier das allge- 
meine Stimmrecht eingeführt worden wäre. aber doch mit Er- 
mäßigung der bisherigen Abstufungen, wenn auch unter Beibe- 
haltung von Verschiedenheiten von Stadt und Land. 
Auf dem Lande sollte nunmehr ein Einkommen bis zu 
1000 Kronen eine Stimme für je 100 Kronen geben, bei höherem 
Einkommen entfiel je eine weitere Stimme auf 500 Kronen. In 
den Städten gab es bis zu 2000 Kronen Einkommen eine Stimme 
für je 100 Kronen, dann für je weitere 500 Kronen je eine 
Stimme. In Stadt und Land würde aber nunmehr die Höchstzahl 
von Stimmen, die ein Stimmberechtigter haben konnte, auf 40 
festgesetzt. 
Mit der hierin liegenden Erweiterung des Stimmrechtes hielt 
man aber gleichzeitig gewisse Sicherungen gegen dessen Mißbrauch 
namentlich nach der finanziellen Seite für geboten. Insbesondere 
wurde für gewisse kommunale Beschlüsse das Erfordernis der 
Zweidrittelmehrheit in der kommunalen Vertretung aufgestellt, so 
für Aufgabe von Grundeigentum und daraus fließenden Rechten, 
Bewilligung von Ausgaben für neue Unternehmungen und Be- 
dürfnisse, sowie von Ausgaben, wofür die Mittel durch Anleihe 
aufgebracht werden sollen. 
Auf liberaler Seite war man anfangs über die Reform des 
Gemeindestimmrechtes höchlichst befriedigt, zumal sie ausreichend 
erschien, damit die Melırheit in der ersten Kammer zu gewinnen. 
Doch diese Hoffnung enttäuschte. Nach den Wahlergebnissen 
von 1912—1917 zählte die erste Kammer 88 Konservative, 45 Libe-
	        
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