Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Proklamation nicht sein. Die Proklamation schafft nicht neues 
Recht, sondern bringt das geltende Recht in Erinnerung. Zudem 
paßt sie nur für den Landkrieg; denn für die Strafbarkeit des 
Kapitäns Fryatt ist es völlig gleichgültig, ob deutsche Truppen 
in feindliches Gebiet eingerückt waren oder nicht. 
Einen besseren Rechtsgrund für die Verurteilung bietet das 
Reichsstrafgesetzbuch vom 30. Mai 1870. Nach $ 90 trifft lebens- 
längliche Zuchthausstrafe einen Norddeutschen, welcher vorsätzlich 
während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen 
Krieges 
„2) Schiffe, oder andere Fahrzeuge der Kriegsmarine, 
zum Vorteile des Feindes zerstört oder un- 
brauchbar macht; “ 
Der Versuch wird nach $ 44 mit Zuchthaus von 3 bis 15 Jahren 
bestraft. Für ausländische Täter trifft $ 91 Bestimmungen: 
„Gegen Ausländer ist wegen der in den $$ 87, 89 und 
90 bezeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu 
verfahren.“ 
„Nach dem Kriegsgebrauche verfahren“ heißt auf deutsch: „Bis 
zum Erschießen gehen“, auch schon bei versuchter Schädigung, 
bei Ergreifen auf frischer Tat ohne weiteres, sonst nach voran- 
gegangener Verurteilung. Wäre das Reichsstrafgesetzbuch im 
Falle Fryatt die allein maßgebende Rechtsquelle, so würde sich 
das Todesurteil unschwer rechtfertigen lassen. 
Durch Inkrafttreten des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 
1872 hat sich aber die Rechtslage wesentlich geändert. Die in 
Betracht kommenden Bestimmungen seien wörtlich angeführt: 
8 56. 
„Auf eine Person des Soldatenstandes, welche sich eines 
Hochverrats oder eines Landesverrats schuldig macht, finden 
die Vorschriften des Deutschen Strafgesetzbuches ($5 80--93) 
Anwendung.“
	        
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