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Verratsfälle der Ausländer durch 8 160 MStGB. abschließend und
unverbrüchlich geregelt seien.
Behauptet wurde z. B., 8 160 MStGB. beziehe sich nur auf
den inländischen Kriegsschauplatz. Oder $ 160 MSt@B. gelte nur
für das innerhalb des Reichsgebiets tagende Gericht. Oder das
kriegsrechtliche Verfahren sei gar kein Gerichtsverfahren, sondern
eine in gewisse Formen gekleidete Auswirkung der Kommando-
gewalt. Aber die Ausländerverordnung unterscheidet scharf zwi-
schen der kommandomäßigen Erschießung des auf frischer Tat
betretenen Ausländers ($ 18) und der Todesstrafe kraft „gericht-
liehen Verfahrens“. Wäre jene Auffassung richtig, so würde ein
Freispruch durch das Feldgerieht einer neuen Strafverfolgung nicht
im Wege stehen; dies ist sicher nicht Sinn der Verordnung.
Oder „Ausländer* ın $ 160 MStGB. sei nur der neutrale Aus-
länder. Oder 8 160 MStGB. enthalte nur das Strafminimum.
Oder das Gericht habe die Wahl zwischen $ 160 MStGB. und
dem Kriegsgebrauch. Oder das MStGB. habe die Kaiserliche
Kommandogewalt und damit das Kaiserliche Strafandrohungsrecht
nicht beseitigen können und wollen. ‘Oder die Kaiserliche Kom-
mandogewalt stehe gar über dem Gesetze. Alles sinnreiche, aber
wenig überzeugende Einfälle und Unterscheidungen und ein Beweis
für die hohe Pflicht der Wissenschaft, sich mit Zweifelsfragen zu
beschäftigen, noch ehe sie. praktisch geworden sind.
Die sog. Franktireurslücke ließ sich m. E. in der Tat nicht
ausfüllen, solange das MStGB. das jüngste Gesetz war. Durch die
große Strafgesetznovelle vom 26. Februar 1876 aber hat sich die
Rechtslage wesentlich verschoben.
In seiner ursprünglichen Fassung bedrohte $ 88 RStGB. mit
lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft
jeden Norddeutschen, der .
„während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen
Krieges im feindlichen Heere Dienste nimmt und die Waffen
gegen den Norddeutschen Bund trägt. “
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 2. 17