Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Verratsfälle der Ausländer durch 8 160 MStGB. abschließend und 
unverbrüchlich geregelt seien. 
Behauptet wurde z. B., 8 160 MStGB. beziehe sich nur auf 
den inländischen Kriegsschauplatz. Oder $ 160 MSt@B. gelte nur 
für das innerhalb des Reichsgebiets tagende Gericht. Oder das 
kriegsrechtliche Verfahren sei gar kein Gerichtsverfahren, sondern 
eine in gewisse Formen gekleidete Auswirkung der Kommando- 
gewalt. Aber die Ausländerverordnung unterscheidet scharf zwi- 
schen der kommandomäßigen Erschießung des auf frischer Tat 
betretenen Ausländers ($ 18) und der Todesstrafe kraft „gericht- 
liehen Verfahrens“. Wäre jene Auffassung richtig, so würde ein 
Freispruch durch das Feldgerieht einer neuen Strafverfolgung nicht 
im Wege stehen; dies ist sicher nicht Sinn der Verordnung. 
Oder „Ausländer* ın $ 160 MStGB. sei nur der neutrale Aus- 
länder. Oder 8 160 MStGB. enthalte nur das Strafminimum. 
Oder das Gericht habe die Wahl zwischen $ 160 MStGB. und 
dem Kriegsgebrauch. Oder das MStGB. habe die Kaiserliche 
Kommandogewalt und damit das Kaiserliche Strafandrohungsrecht 
nicht beseitigen können und wollen. ‘Oder die Kaiserliche Kom- 
mandogewalt stehe gar über dem Gesetze. Alles sinnreiche, aber 
wenig überzeugende Einfälle und Unterscheidungen und ein Beweis 
für die hohe Pflicht der Wissenschaft, sich mit Zweifelsfragen zu 
beschäftigen, noch ehe sie. praktisch geworden sind. 
Die sog. Franktireurslücke ließ sich m. E. in der Tat nicht 
ausfüllen, solange das MStGB. das jüngste Gesetz war. Durch die 
große Strafgesetznovelle vom 26. Februar 1876 aber hat sich die 
Rechtslage wesentlich verschoben. 
In seiner ursprünglichen Fassung bedrohte $ 88 RStGB. mit 
lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft 
jeden Norddeutschen, der . 
„während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen 
Krieges im feindlichen Heere Dienste nimmt und die Waffen 
gegen den Norddeutschen Bund trägt. “ 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 2. 17
	        
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