Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 3 — 
den Sonderfall der auf dem Kriegsschauplatz begangenen landes- 
verräterischen Waffenhilfe nicht beseitigen. $ 57 MStGB. ist 
also zu verstehen mit der Einschränkung: „unbeschadet einer 
nach $ 88 RStGB., $ 4 EG. z. RStGB. verwirkten höheren 
Strafe.“ 
$ 160 MStGB. bedroht auch den Ausländer mit der in $ 57 
genannten Strafe. Allein $ 88 war in seiner ursprünglichen Fas- 
sung für den Ausländer unanwendbar. Denn der Eintritt in 
feindliche Kriegsdienste konnte dem Ausländer nicht verwehrt 
werden, und nur unter Voraussetzung des Eintritts in den feind- 
lichen Kriegsdienst war das Waffentragen unter Strafe gestellt. 
Im Falle des $ 88 verweist denn auch der Ausländerparagraph des 
RStGB., $ 91, nicht auf den Kriegsgebrauch. 
Die Strafgesetznovelle vom 26. Februar 1876 hat $ 88 im Wort- 
laute kaum, im Sinne aber wesentlich umgestaltet. Jetzt macht 
sich jeder Deutsche strafbar, der 
„während eines gegen das -Deutsche Reich ausgebrochenen 
Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder 
die Waffen gegen das Deutsche Reich trägt“. 
Während also früher das Waffentragen gegen das Deutsche Reich 
nur bei Angehörigkeit zum feindlichen Heere erschwerter Landes- 
verrat war, ist jetzt auch der Franktireur nach $ 88 RStGB. straf- 
bar. Als Franktireur strafbar kann aber begrifflich der Deutsche 
so gut wie der Ausländer sein, und darin liegt der für unsere 
Frage so wichtige Unterschied der neuen Fassung gegenüber der 
alten. 
Die Rechtslage ist also jetzt die: Der deutsche Franktireur 
ist durch $ 88 RStGB. in Verbindung mit $ 4 EG. z. RSt@B. mit 
Todesstrafe bedroht. Diese Strafandrohung durchbricht als Son- 
dervorschrift $ 57 MSt@B., so daß der Paragraph kraft Auslegung 
lautet: 
8 57. 
„Wer im Felde einen Landesverrat begeht, wird — unbe- 
17*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.