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den Sonderfall der auf dem Kriegsschauplatz begangenen landes-
verräterischen Waffenhilfe nicht beseitigen. $ 57 MStGB. ist
also zu verstehen mit der Einschränkung: „unbeschadet einer
nach $ 88 RStGB., $ 4 EG. z. RStGB. verwirkten höheren
Strafe.“
$ 160 MStGB. bedroht auch den Ausländer mit der in $ 57
genannten Strafe. Allein $ 88 war in seiner ursprünglichen Fas-
sung für den Ausländer unanwendbar. Denn der Eintritt in
feindliche Kriegsdienste konnte dem Ausländer nicht verwehrt
werden, und nur unter Voraussetzung des Eintritts in den feind-
lichen Kriegsdienst war das Waffentragen unter Strafe gestellt.
Im Falle des $ 88 verweist denn auch der Ausländerparagraph des
RStGB., $ 91, nicht auf den Kriegsgebrauch.
Die Strafgesetznovelle vom 26. Februar 1876 hat $ 88 im Wort-
laute kaum, im Sinne aber wesentlich umgestaltet. Jetzt macht
sich jeder Deutsche strafbar, der
„während eines gegen das -Deutsche Reich ausgebrochenen
Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder
die Waffen gegen das Deutsche Reich trägt“.
Während also früher das Waffentragen gegen das Deutsche Reich
nur bei Angehörigkeit zum feindlichen Heere erschwerter Landes-
verrat war, ist jetzt auch der Franktireur nach $ 88 RStGB. straf-
bar. Als Franktireur strafbar kann aber begrifflich der Deutsche
so gut wie der Ausländer sein, und darin liegt der für unsere
Frage so wichtige Unterschied der neuen Fassung gegenüber der
alten.
Die Rechtslage ist also jetzt die: Der deutsche Franktireur
ist durch $ 88 RStGB. in Verbindung mit $ 4 EG. z. RSt@B. mit
Todesstrafe bedroht. Diese Strafandrohung durchbricht als Son-
dervorschrift $ 57 MSt@B., so daß der Paragraph kraft Auslegung
lautet:
8 57.
„Wer im Felde einen Landesverrat begeht, wird — unbe-
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