Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Dauer der Feindseligkeiten keinen Dienst zu übernehmen, der mit 
den Kriegsunternehmungen des Feindes in Zusammenhang steht.“ 
Dennoch scheint Ziff. 99 neutrale und feindliche Schiffe treffen 
zu wollen, sonst hätte es doch nahegelegen, den Satz so zu beginnen: 
„Ist ein neutrales Schiff usw.“ Der Hinweis auf 16b und 55a 
dient wohl nur zur sachlichen Erläuterung der eingeklammerten 
Worte. 
Es braucht daher nicht näher auf den Inhalt und die Gültig- 
keit des ohne Zuziehung des Staatssekretärs des Reichsmarineamts 
erlassenen Befehls des Chefs des Admiralstabes der Marine vom 
22. Juni 1914 (RGBl. 1914 S. 300) eingegangen zu werden, dem- 
zufolge der bewaffnete Widerstand bewaffneter feindlicher Kauf- 
fahrteischiffe straflos sein soll. Die Unzulässigkeit feindlicher 
Betätigung seitens unbewaffneter feindlicher Handelsschiffe ergibt 
schon die Auslegung der Prisenordnung selbst. Und die „Brus- 
sels“ des Kapitäns Fryatt ist ein unbewaffnetes Handelsschiff ge- 
wesen. 
Ziff. 99 der Prisenordnung erklärt also Fryatt zum Frank- 
tireur. Ziff. 99 hat aber außerdem noch die Bedeutung einer 
selbständigen Strafandrohung. Allerdings wäre die Bestimmung 
unzulässig, wenn sie mit einem Reichsgesetze in Widerspruch 
stünde, wenn also entgegen unserer oben versuchten Auslegung 
Fryatt nach den beiden Strafgesetzbüchern nur mit Zuchthaus 
hätte bestraft werden dürfen. Sie wäre dann auch unverbindlich für 
den ordentlichen Richter, da der ordentliche Richter Kaiserliche 
Verordnungen auf ihre Gültigkeit nachprüfen darf. Aber sie wäre 
trotz der Unzulässigkeit verbindlich für das Feldgericht. Denn 
das Feldgericht besteht nach $ 7 der Ausländerverordnung nur 
aus Offizieren. Es ist aber ausgeschlossen, daß der Kaiser, König 
von Preußen, in der Ausländerverordnung seinen Offizieren ein 
Prüfungsrecht einräumen wollte, das die Preußische Verfassungs- 
urkunde (Art. 106) gegenüber Königlichen Verordnungen selbst 
den ordentlichen Gerichten versagt.
	        
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