Necht auf Achtung. 69
1) A. M. v. Neumann, der mit der Mehrzahl der Aelteren ein Recht auf
Ehrerweisung annimmt; solche Ehrerweisungen können freilich, um Staatshändel
behulegen oder vorangegangene Beleidigungen zu fühnen, stipulirt werden, fallen aber
sonst nur in das Gebiet der Comitas. Das Grundrecht auf Unterlassung einer Ehrverletzung
darf also niemals mit den Fällen verwechselt werden, wo zum Zwecke
der Genugthuung nach vorangegangenen Beleidigungen Begrüßungsceremonien
feierlicher Art nachträglich vereinbart werden. S. eine Aufzählung der älteren Füälle
von 1662— 1785 bei Heffter, S. 219.
2) Die richtige Bestimmung giebt auch Woolsey: Every nation has a right
ot reputation, every other therefore is bound, to abstain from deeds and
words, which are calculated to wound its sense of character or to inzjure its
guod name or that of its sovereign, before the world.
2) Da für den internationalen Verkehr kein Gerichtshof besteht, der die Gränzen
zwischen dolos und culpa auf Seiten der Negierungen feststellen könnte, muß das
in der Shrenschutzpraxis der Privatpersonen übliche Aufklärungsbegehren zulässig
erachtet werden. Vermeintlich angegriffene Staaten können fordern, daß der
aweifelhafte oder zweideutige Wortsinn von Seiten des vermeintlich die Staatsehre
Angreifenden glaubhaft erläutert werde.
4) Das Deutsche Strafgesetzbuch schützt unter der Rubrik, „Feindliche Handlungen
gegen befreundete Staaten“ in seinem ð 108 (Verbürgung der Gegenseitigkeit vorausgesetzt)
fremde Landesherren und Regenten, falls Strafantrag von auswärtigen Regierungen
erhoben wird, gegen Beleidigungen durch eine Strafdrohung (Gefängniß
von einer Woche bis zu zwei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer). Die
Ausdehnung dieser Bestimmung auf das Oberhaupt in republicanischen Staaten
scheint geboten.
4) Eine derartige Beleidigung ward dem König Alfons von Spanien 1883 auf
der Durchreise nach Spanien durch den Pariser Pöbel zugefügt. Die Franzöfische
Regierung erkannte ihre Verantwortlichkeit an.
6) Gegen parlamentarische Beleidigungen auswärtiger Monarchen oder Regierungen
kann nur der Ordnungsruf schützen. Geschah aber die Beleidigung durch
Minister, die gleichzeitig Parlamentsmitglieder find, während der Debatten, so liegt
dennoch eine diplomatisch zu fühnende Ehrverletzung vor. ·
7)BgLDe-Uichesskeichsstrafgesetzbuch§los-«,,Wereinösseatcichesseichen
der Autorität eines nicht zum Deutschen Reiche gehörigen Staates oder ein Hoheitszeichen
eines solchen Staates böswillig wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden
Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit
Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.“ — Unterläßt die Staatsregierung die zur
Ermittelung geeigneten Untersuchungsacte, so macht sie sich einer selbständigen Injurie
im w. Sinne schuldig. In allen solchen Fällen wird es wichtig, die rein völkerrechtliche
injuria von der strafprocessualisch zu verfolgenden Injurie zu unterscheiden.
) Twiss, Lav of Nat. 1I, § 167.