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Staat- und Realkredit in Deutschland von Dr. Karl Eber.
I. Die staatlichen Versicherungs-Hypothekenbankaufsicht; II. Die
Notwendigkeit einer Reichsbehörde für Immobiliarkreditwesen. Berlin
1918. Puttkammer und Mühlbrecht. — VIII. 160.
Versicherungsunternehmungen — vornehmliche Lebensversicherungen
mit ihren gewaltigen Prämienreservefonds — erfüllen gleichzeitig die Funk-
tionen von Bodenkreditinstituten. Sie kommen also hierin den Hypotheken-
banken sehr nahe. Beide unterliegen der Staatsaufsicht. Für beide ist
diese Staatsaufsicht verschieden geordnet. Die Versicherungsaufsicht ist
— von Ausnahmen abgesehen — Reichssache. Die Hypothekenbankauf-
sicht ist Landessache. Verfasser stellt zunächst den gegenwärtigen Zustand
dieses Aufsichtsrechtes klar und übersichtlich dar. Sodann kritisiert er
ihn und macht Reformvorschläge. Die Versicherungsaufsicht ist technisch
vollkommener schon deswegen, weil sie zentralisiert ist. Verfasser wünscht
ähnliche Zentralisation für die Hypothexenbankaufsicht. Diese Forderung
wurde — wie Verfasser auch hervorhebt — schon früher erhoben (S. 135).
Verfasser schlägt die Begründung einer Zentralstelle für Bodenkreditauf-
sicht für das ganze Deutsche Reich vor. Es ist wohl selbstverständlich,
daß daneben die besondere Versicherungsaufsicht bestehen bleiben muß.
— Die Schrift orientiert gut über das bestehende Aufsichtsrecht. Daneben
bringt sie manche Anregung. Prof. Dr. Hoeniger, Freiburg i. Br.
%
Dr. F. Fick, Zürich, Versicherungsrechtliche Abhandlungen,
Zürich 1918. Orell Füßli.
Bd. II. Einige Grundbegriffe derSchadensversicherung:
Ersatzwert, Versicherungswert, Versicherungssumme, Gegenstand der
Versicherung, Interesse, Gewinnverbot, entwickelt an der Hand des
schweizerischen VVG. unter Berücksichtigung des internationalen
Gewohnheitsrechts und des Rechts der angrenzenden Staaten, nament-
lich des deutschen VVG. und der österreichischen VO. — 57 8.
Bd. IV. Der Ersatzwertin der Feuerversicherung nach dem
schweizerischen VVG. Zugleich eine rechtsvergleichende Studie mit
Bezug auf das internationale Gewohnheitsrecht und das Recht der
angrenzenden Staaten, namentlich das deutsche VVG. und die
österreichische VO., sowie die französische Versicherungspraxis. —
396 S.
Die ausführlichen Titel geben schon eine gewisse Inhaltsübersicht. Die
Schriften bringen sorgfältige Zusammenstellungen der Literatur, der Ge-
setzgebungsmaterialien und auch der Rechtsprechung über die behandelten
Materien. Sie sind schon deswegen von Bedeutung. Dazu tritt eine selb-
ständige Stellungnahme des Verfassers. In Bd. III steht der für den privaten
Versicherungswert grundlegende Begriff des Interesses im Mittelpunkte.