Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Staat- und Realkredit in Deutschland von Dr. Karl Eber. 
I. Die staatlichen Versicherungs-Hypothekenbankaufsicht; II. Die 
Notwendigkeit einer Reichsbehörde für Immobiliarkreditwesen. Berlin 
1918. Puttkammer und Mühlbrecht. — VIII. 160. 
Versicherungsunternehmungen — vornehmliche Lebensversicherungen 
mit ihren gewaltigen Prämienreservefonds — erfüllen gleichzeitig die Funk- 
tionen von Bodenkreditinstituten. Sie kommen also hierin den Hypotheken- 
banken sehr nahe. Beide unterliegen der Staatsaufsicht. Für beide ist 
diese Staatsaufsicht verschieden geordnet. Die Versicherungsaufsicht ist 
— von Ausnahmen abgesehen — Reichssache. Die Hypothekenbankauf- 
sicht ist Landessache. Verfasser stellt zunächst den gegenwärtigen Zustand 
dieses Aufsichtsrechtes klar und übersichtlich dar. Sodann kritisiert er 
ihn und macht Reformvorschläge. Die Versicherungsaufsicht ist technisch 
vollkommener schon deswegen, weil sie zentralisiert ist. Verfasser wünscht 
ähnliche Zentralisation für die Hypothexenbankaufsicht. Diese Forderung 
wurde — wie Verfasser auch hervorhebt — schon früher erhoben (S. 135). 
Verfasser schlägt die Begründung einer Zentralstelle für Bodenkreditauf- 
sicht für das ganze Deutsche Reich vor. Es ist wohl selbstverständlich, 
daß daneben die besondere Versicherungsaufsicht bestehen bleiben muß. 
— Die Schrift orientiert gut über das bestehende Aufsichtsrecht. Daneben 
bringt sie manche Anregung. Prof. Dr. Hoeniger, Freiburg i. Br. 
% 
Dr. F. Fick, Zürich, Versicherungsrechtliche Abhandlungen, 
Zürich 1918. Orell Füßli. 
Bd. II. Einige Grundbegriffe derSchadensversicherung: 
Ersatzwert, Versicherungswert, Versicherungssumme, Gegenstand der 
Versicherung, Interesse, Gewinnverbot, entwickelt an der Hand des 
schweizerischen VVG. unter Berücksichtigung des internationalen 
Gewohnheitsrechts und des Rechts der angrenzenden Staaten, nament- 
lich des deutschen VVG. und der österreichischen VO. — 57 8. 
Bd. IV. Der Ersatzwertin der Feuerversicherung nach dem 
schweizerischen VVG. Zugleich eine rechtsvergleichende Studie mit 
Bezug auf das internationale Gewohnheitsrecht und das Recht der 
angrenzenden Staaten, namentlich das deutsche VVG. und die 
österreichische VO., sowie die französische Versicherungspraxis. — 
396 S. 
Die ausführlichen Titel geben schon eine gewisse Inhaltsübersicht. Die 
Schriften bringen sorgfältige Zusammenstellungen der Literatur, der Ge- 
setzgebungsmaterialien und auch der Rechtsprechung über die behandelten 
Materien. Sie sind schon deswegen von Bedeutung. Dazu tritt eine selb- 
ständige Stellungnahme des Verfassers. In Bd. III steht der für den privaten 
Versicherungswert grundlegende Begriff des Interesses im Mittelpunkte.
	        
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