Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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servativen Mehrheit. Sie war nur zu gewinnen über das Ge- 
meindewahlrecht. So rückte dieses wieder in den Mittelpunkt. 
Die Liberalen hätten das Geschäft am liebsten mit den Konser- 
vativen gemacht auf dem Boden des gleichen Wahlrechtes mit 
Beibehaltung des Zensus. Wenn es mit diesen nicht ging, blieb 
nur die Verbindung mit den Sozialdemokraten, und man mußte 
auch in den sauren Apfel des allgemeinen Wahlrechtes ohne 
Jensus beißen. 
Schon am 13. November 1907 wurde vom Ministerium ein 
Sachverständigenausschuß berufen zur Ausarbeitung eines Gesetz- 
entwurfes betreffend Abschaffung des kommunalen Weahlrechtes 
für Gesellschaften und Unmündige, Beschränkung des Landsthings- 
wahlrechtes auf die Gemeinde, in deren Wahlrechtsverzeichnis der 
Stimmberechtigte eingetragen ist, und Abschaffung der kommu- 
nalen Wahlrechtsabstufung und Ersetzung durch Bestimmungen, 
wonach jeder, der seine Steuerpflicht gegenüber der Gemeinde er- 
füllt hat, eine Stimme haben soll. Dieser Ausschuß konnte am 
10. April 1918 seinen abschließenden Bericht mit einem Gesetz- 
entwurfe vorlegen. 
Der Inhalt des Gesetzentwurfes bietet natürlich keine Ueber- 
raschungen. Denn nach dieser Richtung war dem Sachverstän- 
digenausschusse durch den ministeriellen Auftrag ein gebundener 
Weg vorgeschrieben. Das Wahlrecht der Gesellschaften und 
Unmündigen soll aufhören. Im übrigen hält man sich vorläufig 
noch an das liberale Programm: Gleiches, aber nicht allgemeines 
Wahlrecht, jeder volljährige Gemeindeangehörige, der seine Steuer- 
pflieht gegenüber der Gemeinde erfüllt hat, führt eine Stimme. 
Das kommunale Stimmrecht soll also abhängig bleiben von der 
Erfüllung der kommunalen Steuerpflicht. 
Von Interesse ist aber in mancher Hinsicht die Begründung 
des Gesetzentwurfes. 
5 Förslag till kommunal rösträttsreform, afgivet den 10. April 1918 
av tilkallada sakkunniga, I. huvudbetänkande, Stockholm 1918. 
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