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servativen Mehrheit. Sie war nur zu gewinnen über das Ge-
meindewahlrecht. So rückte dieses wieder in den Mittelpunkt.
Die Liberalen hätten das Geschäft am liebsten mit den Konser-
vativen gemacht auf dem Boden des gleichen Wahlrechtes mit
Beibehaltung des Zensus. Wenn es mit diesen nicht ging, blieb
nur die Verbindung mit den Sozialdemokraten, und man mußte
auch in den sauren Apfel des allgemeinen Wahlrechtes ohne
Jensus beißen.
Schon am 13. November 1907 wurde vom Ministerium ein
Sachverständigenausschuß berufen zur Ausarbeitung eines Gesetz-
entwurfes betreffend Abschaffung des kommunalen Weahlrechtes
für Gesellschaften und Unmündige, Beschränkung des Landsthings-
wahlrechtes auf die Gemeinde, in deren Wahlrechtsverzeichnis der
Stimmberechtigte eingetragen ist, und Abschaffung der kommu-
nalen Wahlrechtsabstufung und Ersetzung durch Bestimmungen,
wonach jeder, der seine Steuerpflicht gegenüber der Gemeinde er-
füllt hat, eine Stimme haben soll. Dieser Ausschuß konnte am
10. April 1918 seinen abschließenden Bericht mit einem Gesetz-
entwurfe vorlegen.
Der Inhalt des Gesetzentwurfes bietet natürlich keine Ueber-
raschungen. Denn nach dieser Richtung war dem Sachverstän-
digenausschusse durch den ministeriellen Auftrag ein gebundener
Weg vorgeschrieben. Das Wahlrecht der Gesellschaften und
Unmündigen soll aufhören. Im übrigen hält man sich vorläufig
noch an das liberale Programm: Gleiches, aber nicht allgemeines
Wahlrecht, jeder volljährige Gemeindeangehörige, der seine Steuer-
pflieht gegenüber der Gemeinde erfüllt hat, führt eine Stimme.
Das kommunale Stimmrecht soll also abhängig bleiben von der
Erfüllung der kommunalen Steuerpflicht.
Von Interesse ist aber in mancher Hinsicht die Begründung
des Gesetzentwurfes.
5 Förslag till kommunal rösträttsreform, afgivet den 10. April 1918
av tilkallada sakkunniga, I. huvudbetänkande, Stockholm 1918.
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