Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Herrschaftsmacht bedeutet, daß der Staatswille aber nicht in jeder 
beliebigen Form die Fähigkeit hat, von seiner Herrschaftsmacht 
Gebrauch zu machen, sondern daß hierzu eine bestimmte Form, 
die des Gesetzes, besonders und an sich ausschließlich berufen 
ist. Die in Form des Gesetzes ergehende staatliche Willensäuße- 
rung hat Eigenschaften, Fähigkeiten, die andere Arten staatlicher 
Willensäußerung nicht von selbst haben, insbesondere die Fähig- 
keit, Rechtssätze zu schaffen und Eingriffe in Freiheit und Eigen- 
tum der Bürger zu machen. 
Allerdings kann das Gesetz die Fähigkeiten, die es aus- 
zeichnen, auf andere staatliche Willensäußerungen übertragen, 
auch die letzterwähnten Fähigkeiten, Eingriffe in die Freiheits- 
sphäre des Bürgers zu machen und Rechtssätze aufzustellen. Man 
spricht dann von einer Delegalion der gesetzgebenden Gewalt, die 
an unmittelbare Staatsorgane wie Behörden ergeht, um eine größere 
Beweglichkeit oder eine Entlastung des Gesetzes von Einzelbe- 
stimmungen oder die Möglichkeit der Berücksichtigung lokaler 
Verschiedenheiten herbeizuführen. Es kommt so zu Verordnungen 
und autonomen Satzungen, die Rechtssätze nicht in Form des 
Gesetzes enthalten, das eine Mal aufgestellt vom Staate, das andere 
Mal durch eine dem Staat untergeordnete öffentliche juristische 
Person. 
Immer sind aber im Rechtsstaat Verordnung wie autonome 
Satzung grundsätzlich als Ausnahmen gedacht gegenüber der regel- 
mäßigen Form des Gesetzes für Rechtssätze und Eingriffe. Wenn 
der Gesetzgeber seine Macht auf andere Stellen überträgt, so liegt 
es in der Idee des Rechtsstaates, daß die „Delegation der gesetz- 
gebenden Gewalt“ auf den einzelnen Fall zugeschnitten wird 
— sog. besonders ermächtigte Verordnungen. Zu allgemeinen, 
d. h. im voraus eine größere Gruppe von Fällen umfassenden 
Delegationen der gesetzgebenden Gewalt wird der Gesetzgeber nur 
mit großer Vorsicht vorschreiten dürfen, will er nicht den Sinn des 
Rechtsstaates verkehren und seine Grundlagen untergraben.
	        
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