— 2011 —
Punkt zurückgeführt werden können. Wird der Exekutive
neben der Legislative die Möglichkeit, Recht zu setzen, Rechts-
pflichten zu statuieren, zugesprochen, dann muß die Exekutive
diese Kompetenz von der Legislative oder umgekehrt: die Legis-
lative sie von der Exekutive ableiten. Stünden beide unab-
hängig nebeneinander, gäbe es zwei voneinander verschiedene
Normsysteme, die beide mit dem Anspruch Rechtsnormen zu
sein, aufträten, obgleich beide miteinander in Widerspruch ge-
raten könnten. Sind aber die Gebiete beider Rechtssatzungs-
autoritäten gegenseitig abgegrenzt, dann ist eben die Frage zu
beantworten, von welcher Stelle diese Grenze gezogen wird. Nur
eine von beiden kann es sein. Diese aber ist formal als die
letzte und einzige Instanz zu betrachten, über deren Ermäch-
tigung, Auftrag oder Vollmacht die andere innerhalb des ihr
von der ersten normierten Rahmens eine delegierte, eine stell-
vertretende Rechtssatzung ausübt. Der delegierenden, mit
der Kompetenzhoheit ausgestatteten Instanz sind formal die
Rechtsnormen zuzurechnen, deren Inhalt die andere, dele-
gierte Instanz bestimmt, so wie nach allgemeiner juristischer
Vorstellung formell nur der Delegant, nicht der Delegat, der
Vollmachtgeber, nicht der Bevollmächtigte, der Vertretene,
nicht der Vertreter als Subjekt des Geschäftes anzusehen ist,
das der Delegat, der Bevollmächtigte, der Stellvertreter materiell
für ihn geschlossen hat (so wie als Aussteller eines Blanko-
wechsels nicht derjenige gilt, der ihn ausgefüllt, sondern der-
jenige, der durch seine Unterschrift den andern zur Ausfüllung
ermächtigt hat). Die delegierte Instanz ist der delegierenden
gegenüber nicht Rechts-Autorität, sondern Rechts- und Pflicht-
Subjekt, erfüllt mit ihrer Funktion eine Rechtspflicht oder
übt damit ein subjektives Recht aus. Sie kommt der dele-
gierenden Instanz gegenüber in materiel-funktioneller
oder dynamischer Beziehung in Betracht, ist in diesem Sinne