Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 2011 — 
Punkt zurückgeführt werden können. Wird der Exekutive 
neben der Legislative die Möglichkeit, Recht zu setzen, Rechts- 
pflichten zu statuieren, zugesprochen, dann muß die Exekutive 
diese Kompetenz von der Legislative oder umgekehrt: die Legis- 
lative sie von der Exekutive ableiten. Stünden beide unab- 
hängig nebeneinander, gäbe es zwei voneinander verschiedene 
Normsysteme, die beide mit dem Anspruch Rechtsnormen zu 
sein, aufträten, obgleich beide miteinander in Widerspruch ge- 
raten könnten. Sind aber die Gebiete beider Rechtssatzungs- 
autoritäten gegenseitig abgegrenzt, dann ist eben die Frage zu 
beantworten, von welcher Stelle diese Grenze gezogen wird. Nur 
eine von beiden kann es sein. Diese aber ist formal als die 
letzte und einzige Instanz zu betrachten, über deren Ermäch- 
tigung, Auftrag oder Vollmacht die andere innerhalb des ihr 
von der ersten normierten Rahmens eine delegierte, eine stell- 
vertretende Rechtssatzung ausübt. Der delegierenden, mit 
der Kompetenzhoheit ausgestatteten Instanz sind formal die 
Rechtsnormen zuzurechnen, deren Inhalt die andere, dele- 
gierte Instanz bestimmt, so wie nach allgemeiner juristischer 
Vorstellung formell nur der Delegant, nicht der Delegat, der 
Vollmachtgeber, nicht der Bevollmächtigte, der Vertretene, 
nicht der Vertreter als Subjekt des Geschäftes anzusehen ist, 
das der Delegat, der Bevollmächtigte, der Stellvertreter materiell 
für ihn geschlossen hat (so wie als Aussteller eines Blanko- 
wechsels nicht derjenige gilt, der ihn ausgefüllt, sondern der- 
jenige, der durch seine Unterschrift den andern zur Ausfüllung 
ermächtigt hat). Die delegierte Instanz ist der delegierenden 
gegenüber nicht Rechts-Autorität, sondern Rechts- und Pflicht- 
Subjekt, erfüllt mit ihrer Funktion eine Rechtspflicht oder 
übt damit ein subjektives Recht aus. Sie kommt der dele- 
gierenden Instanz gegenüber in materiel-funktioneller 
oder dynamischer Beziehung in Betracht, ist in diesem Sinne
	        
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