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Die Verordnung über die wirtschaftliche
Demobilmachung vom 7. November 1918.
Am 7. November 1918, als die deutsche Revolution bereits
in vollem Gange und der Krieg entschieden war, erließ der Bundes-
rat als eine der letzten von den vielen Hunderten von Kriegs-
verordnungen auf Grund des $ 3 ErmGes. vom 4. Augnst 1914
die Verordnung über die wirtschaftliche Demobilmachung.
Der Inhalt der Verordnung ist im wesentlichen eine Subdele-
gation der gesetzgebenden Gewalt für die Zeit der Demobilmachung
auf den Reichskanzler und weitere Stellen. Durch $ 1 wird der
Reichskanzler ermächtigt, die Anordnungen zu erlassen, welche
erforderlich sind, um Störungen des Wirtschaftslebens infolge der
wirtschaftlichen Demobilmachung vorzubeugen oder abzuhelfen.
Nach $ 4 kann der Reichskanzler die ihm übertragenen Befug-
nisse auf die Landeszentralbehörden oder die Staatskommissare
für Demobilmachung oder auf die Demobilmachungskommissare.
soweit solche bestellt sind, übertragen; die Landeszentralbehörden
und die Staatskommissare für Demobilmachung sollen auch ihrer-
seits wieder die ihnen übertragenen Befugnisse auf die Demobil-
machungskommissare weiterleiten können; und endlich erhalten
auch die Demobilmachungskommissare das Recht, ihre Befugnisse
wieder auf die Demobilmachungsausschüsse, die im Prinzip für
jeden Kommunalverband errichtet werden müssen, zu übertragen.
Allen vorgenannten Demobilmachungsorganen wird die Befugnis
gegeben, die Hilfe aller Staats- und Gemeindebehörden sowie aller
militärischen Stellen in Anspruch zu nehmen, soweit das zur Er-
reichung ihrer Zwecke erforderlich wird. Den Schluß der Ver-
ordnung bildet eine Strafdrohung bei vorsätzlichen Zuwiderhand-
lungen gegen die Anordnungen, die vom Reichskanzler oder den
unterermächtigten Demobilmachungsorganen in allgemeiner Form
oder für den Einzelfall erlassen werden. Als Strafe ist Geldstrafe