Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Die Auffassung. daß Persönlichkeiten, nicht Vermögen ein 
Stimmrecht haben sollen, also nicht Gesellschaften und Unmün- 
dige, mache sich schon seit 1867 in Reichstagsanträgen geltend. 
Dabei erfahren wir die gewiß überraschende Tatsache, wie unter 
den ausländischen Vorbildern. auf die man sich beruft, gerade 
Preußen eine Rolle spielt. Denn der unter dem Drucke der 
Kriegsereignisse dort vorgebrachte Gesetzentwurf entziehe das 
kommunale Wahlrecht auch Unmündigen und juristischen Personen 
(S. 17). Kommunale Wahlrechtsfragen seien derzeit in Preußen 
aktuell (Den kommunale röstrttäsfrägan är som bekant i dessa 
dagar aktuell i Preussen). die Regierung habe das gleiche Wahl- 
recht vorgeschlagen. jedenfalls werde das plutokratische Wahl- 
rechtssystem einem demokratischen weichen (S. 52). Merkwürdig. 
daß man davon in Preußen selbst noch nichts wußte. Das bis- 
herige schwedische Gemeindewahlrecht sei überdies eine Unge- 
rechtigkeit, namentlich gegenüber kleinen Grundbesitzern auf dem 
Lande und gegenüber gewerblichen Arbeitern in den Städten. 
Finanzielle Befürchtungen in dieser Hinsicht für die Gemeinde- 
wirtschaft seien ünbegründet und finanzielle Garantien überflüssig. 
Denn die Steuer laste auf den kleinen Leuten verhältnismäßig 
härter, und die Arbeiter trieben doch in ihren Fachvereinen eine 
kluge Finanzpolitik. Uebersehen wird dabei allerdings, daß es 
bei der Herrschaft der großen Masse nicht schwer ist, die Steuer- 
last von den kleinen Leuten abzuwälzen. und daß die Arbeiter in 
ihren Fachvereinen über eigenes, in der Gemeinde über fremdes 
Geld verfügen. Das macht doch einen Unterschied aus. End- 
lich komme es, wenn ein Wahlsystem einmal gerecht sei, nicht 
darauf an, ob eine Partei geschädigt werde, und eine andere Vor- 
teile habe, zumal ohnehin die Richtung der Sozialdemokratie steige. 
Das ist besonders einleuchtend, wenn es nicht die eigene, sondern 
die Gegenpartei ist, die voraussichtlich den Schaden trägt. Den 
Schluß bildet die anmutige Prophezeiung. daß, was man nicht 
heute gibt, man doch später gewähren muß. „Vad som icke
	        
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