Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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tragten über die Errichtung des Reichsamts. für die wirtschaft- 
liche Demobilmacthung (Demobilmachungsamt). Der Erlaß gibt 
zunächst bekannt, daß „zur 'Ueberführung. des deutschen -Wirt- 
schaftslebens in den Frieden“ eine oberste. Reichsbehörde unter 
der Bezeichnung 
„Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
(Demobilmachungsamt) * 
errichtet und mit seiner Leitung der bisherige Oberstleutnant 
Koeth, Leiter der Kriegs-Rohstoff- Abteilung, „mit Zustimmung 
des Herrn Kriegsministers“ beauftragt worden sei. Koeth hat, so 
fährt der Erlaß fort, 
die gesamten Arbeiten der wirtschaftlichen Demobilisierung 
unverzüglich in die Hand zu nehmen, sich mit sämtlichen 
hierbei in Betracht kommenden Zentral-, Provinzial- und 
Lokalbehörden des Reichs und der Bundesstaaten zu diesem 
Zwecke in Verbindung zu setzen, die erforderlichen Maß- 
nahmen mit ihnen zu vereinbaren oder nötigenfalls selbstän- 
dig zu ergreifen. 
Den Schluß des Erlasses bildet eine Aufforderung an alle Zivil- 
und Militärbehörden, 
den Weisungen des Herrn Koeth in Angelegenheiten der 
wirtschaftlichen Demobilisierung unweigerlich und mit größter 
Beschleunigung Folge zu leisten und ihm zur Durchführung 
seiner für die Wohlfahrt unseres Volkes äußerst wichtigen 
Aufgabe nach jeder Riehtung behilflich zu sein. 
Der Erlaß trägt vollständig das Gepräge der Revolutionszeit; die 
Unterschrift lautet 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Eine Gegenzeichnung fehlt, obwohl andere Verordnungen des 
Rates der Volksbeauftragten vom gleichen Tage die Gegenzeich- 
nung der zuständigen Staatssekretäre zeigen. Der Mangel der 
Gegenzeichnung erklärt sich wobl daraus, daß der Erlaß vom
	        
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