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Als absolutes Staatsorgan in der Fülle der Gesetzgebungs-
und Regierungsgewalt tritt der Rat der Volksbeauftragten auch
in dem Erlasse vom 12. November 1918 entgegen: Er schafft
in Ausübung der Regierungsgewalt eine neue oberste Reichs-
behörde, nimmt deren Besetzung vor und überträgt dann
in Ausübung der Regierungs- und gesetzgebenden Gewalt
dem neuen Staatssekretär sämtliche Befugnisse, das Recht
zu allen Maßnahmen, die für die Ueberführung des deut-
schen Wirtschaftslebens in den Frieden .erforderlich werden.
Auch der Machtbereich der deutschen Bundesstaaten soll keine
absolute Schranke für den neuen Staatssekretär bilden. Der
Erlaß trägt ihm zwar auf, die erforderlichen Maßnahmen mit den
zuständigen Stellen der Einzelstaaten zu vereinbaren, gibt ihm
aber gleichzeitig die Weisung, diese Maßregeln „nötigenfalls selb-
ständig zu ergreifen“; alle Zivil- und Militärbehörden ohne Unter-
schied erhalten den Befehl, den Weisungen des Staatssekretärs in
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Demobilmachung „unwei-
gerlich und mit größter Beschleunigung Folge zu leisten“.
Der Erlaß vom 12. November 1918 bedeutet den einfachen
Vorgang, daß die Revolutionsregierung zu ihrer Entlastung einen
Teil der von ihr selbst in Anspruch genommenen ungeteilten und
unbeschränkten Staatsgewalt auf das neue Reichsamt überträgt,
Verwaltungs- und Rechtssetzungsbefugnisse umfassend und an die
bundesstaatlichen Schranken nicht gebunden. In dieser Gewalt-
übertragung liegt gleichzeitig die Einräumung eines Verordnungs-
rechtes, das aber schon mit Rücksicht auf das Verhältnis zu den
Bundesstaaten weit umfassender ist, als es eine Subdelegation auf
Grund von $ 3 des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914
jemals hätte geben können.
Vollständig ausgeschlossen ist die Annahme eines rechtlichen
Zusammenhangs zwischen dem Erlaß vom 12. November 1918
und der Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 (s. oben
unter II. Man darf nicht etwa eine Konstruktion des Inhalts