Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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weise eine Spezialjury erlangen könne. Die Behauptung, dass die 
Richter, falls eine Berufung zulässig sei, weniger sorgfältig ver- 
fahren würden, wurde mit Entrüstung zurückgewiesen. Beanstandet 
wurde die Bestimmung, welche das Recht, eine Revision des Ver- 
dikts zu beantragen, nur dem Home Secretary einräumen will. 
Man erklärte diese Bestimmung sogar für verfassungswidrig, in- 
sofern nämlich einem Mitgliede der jeweiligen Regierung die Ent- 
scheidung darüber gegeben werde, ob auf Aufhebung eines Verdikts 
angetragen werden solle oder nicht. Die Befürchtung, dass mit 
dem Entwurfe eine ungeheure Vermehrung der Geschäftslast bei 
den höheren Gerichten eintreten werde, veranlasste zu der Be- 
merkung, dass die höheren Gerichte in erster Linie Strafgerichte 
seien und weit mehr mit Zivilsachen belastet seien, als wünschens- 
wert sei. Allgemeine Opposition rief die Klausel hervor, welche 
dem Court of Criminal Appeal die Befugnis einräumt, die Straf- 
zumessung in angemessen erscheinenden Fällen zu verschärfen. 
Man erblickte in dieser Klausel einen Bruch mit der bisherigen 
Entwickelung des Strafrechtes. Nicht minder stiess die Aus- 
schliessung der Berufung bei Todesurteilen auf Widerstand. Man 
bat ferner, in den Entwurf eine Bestimmung aufzunehmen, welche 
es der Polizei zur Pflicht mache, dem Richter der Hauptverhand- 
lung sämtliche Polizeiakten vorzulegen. Der Antrag wurde damit 
begründet, dass die Polziei häufig Entlastungsmomente verheim- 
liche. Bemängelt wurde sodann der in der Vorlage enthaltene 
Eingriff in die Machtbefugnisse des Home Secretary, welche man 
in dem bisherigen Umfange beizubehalten wünschte, zumal Ge- 
richtshöfe überhaupt nicht in der Lage seien, den Home Secretary 
zu ersetzen. Eine unbeschränkte Zulassung des Revisionsver- 
fahrens wurde für verwerflich erachtet; man müsse eine Reihe 
von Strafsachen eximieren; andernfalls werde die Zeit der Richter 
einfach verschwendet werden. Es wurde weiter behauptet, dass 
die Gleichförmigkeit der Strafvollstreckung eine gleichmässige 
Strafzumessung bedeutend erleichtert habe, und man bezweifelte,
	        
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