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weise eine Spezialjury erlangen könne. Die Behauptung, dass die
Richter, falls eine Berufung zulässig sei, weniger sorgfältig ver-
fahren würden, wurde mit Entrüstung zurückgewiesen. Beanstandet
wurde die Bestimmung, welche das Recht, eine Revision des Ver-
dikts zu beantragen, nur dem Home Secretary einräumen will.
Man erklärte diese Bestimmung sogar für verfassungswidrig, in-
sofern nämlich einem Mitgliede der jeweiligen Regierung die Ent-
scheidung darüber gegeben werde, ob auf Aufhebung eines Verdikts
angetragen werden solle oder nicht. Die Befürchtung, dass mit
dem Entwurfe eine ungeheure Vermehrung der Geschäftslast bei
den höheren Gerichten eintreten werde, veranlasste zu der Be-
merkung, dass die höheren Gerichte in erster Linie Strafgerichte
seien und weit mehr mit Zivilsachen belastet seien, als wünschens-
wert sei. Allgemeine Opposition rief die Klausel hervor, welche
dem Court of Criminal Appeal die Befugnis einräumt, die Straf-
zumessung in angemessen erscheinenden Fällen zu verschärfen.
Man erblickte in dieser Klausel einen Bruch mit der bisherigen
Entwickelung des Strafrechtes. Nicht minder stiess die Aus-
schliessung der Berufung bei Todesurteilen auf Widerstand. Man
bat ferner, in den Entwurf eine Bestimmung aufzunehmen, welche
es der Polizei zur Pflicht mache, dem Richter der Hauptverhand-
lung sämtliche Polizeiakten vorzulegen. Der Antrag wurde damit
begründet, dass die Polziei häufig Entlastungsmomente verheim-
liche. Bemängelt wurde sodann der in der Vorlage enthaltene
Eingriff in die Machtbefugnisse des Home Secretary, welche man
in dem bisherigen Umfange beizubehalten wünschte, zumal Ge-
richtshöfe überhaupt nicht in der Lage seien, den Home Secretary
zu ersetzen. Eine unbeschränkte Zulassung des Revisionsver-
fahrens wurde für verwerflich erachtet; man müsse eine Reihe
von Strafsachen eximieren; andernfalls werde die Zeit der Richter
einfach verschwendet werden. Es wurde weiter behauptet, dass
die Gleichförmigkeit der Strafvollstreckung eine gleichmässige
Strafzumessung bedeutend erleichtert habe, und man bezweifelte,