Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Als absolutes Staatsorgan in der Fülle der Gesetzgebungs- 
und Regierungsgewalt tritt der Rat der Volksbeauftragten auch 
in dem Erlasse vom 12. November 1918 entgegen: Er schafft 
in Ausübung der Regierungsgewalt eine neue oberste Reichs- 
behörde, nimmt deren Besetzung vor und überträgt dann 
in Ausübung der Regierungs- und gesetzgebenden Gewalt 
dem neuen Staatssekretär sämtliche Befugnisse, das Recht 
zu allen Maßnahmen, die für die Ueberführung des deut- 
schen Wirtschaftslebens in den Frieden .erforderlich werden. 
Auch der Machtbereich der deutschen Bundesstaaten soll keine 
absolute Schranke für den neuen Staatssekretär bilden. Der 
Erlaß trägt ihm zwar auf, die erforderlichen Maßnahmen mit den 
zuständigen Stellen der Einzelstaaten zu vereinbaren, gibt ihm 
aber gleichzeitig die Weisung, diese Maßregeln „nötigenfalls selb- 
ständig zu ergreifen“; alle Zivil- und Militärbehörden ohne Unter- 
schied erhalten den Befehl, den Weisungen des Staatssekretärs in 
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Demobilmachung „unwei- 
gerlich und mit größter Beschleunigung Folge zu leisten“. 
Der Erlaß vom 12. November 1918 bedeutet den einfachen 
Vorgang, daß die Revolutionsregierung zu ihrer Entlastung einen 
Teil der von ihr selbst in Anspruch genommenen ungeteilten und 
unbeschränkten Staatsgewalt auf das neue Reichsamt überträgt, 
Verwaltungs- und Rechtssetzungsbefugnisse umfassend und an die 
bundesstaatlichen Schranken nicht gebunden. In dieser Gewalt- 
übertragung liegt gleichzeitig die Einräumung eines Verordnungs- 
rechtes, das aber schon mit Rücksicht auf das Verhältnis zu den 
Bundesstaaten weit umfassender ist, als es eine Subdelegation auf 
Grund von $ 3 des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 
jemals hätte geben können. 
Vollständig ausgeschlossen ist die Annahme eines rechtlichen 
Zusammenhangs zwischen dem Erlaß vom 12. November 1918 
und der Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 (s. oben 
unter II. Man darf nicht etwa eine Konstruktion des Inhalts
	        
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