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würde aber in diesem Falle an der Tatsache scheitern, daß {die
Verordnung vom 7. November 1918 ausdrücklich festlegt, auf
welche Stellen der Reichskanzler seine Befugnisse weiter über-
tragen kann, eine Erscheinung, zu .der die. Parallele im Ermäch-
tigungsgesetz, vom 4. August 1914 vollständig fehlt. Gerade we-
gen dieser ausdrücklich festgelegten Subdelegationsbefugnisse wird
man nicht sagen können, daß die Verordnung vom 7. November
1819 die Möglichkeit einer weiteren Subdelegation als selbstver-
ständlich voraussetze. Gewiß kann sich der Reichskanzler für
die Demobilmachungsarbeiten eine eigene Behörde schaffen, aber
die Uebertragung seiner Verordnungsrechte auf diese steht nicht
in seiner Macht. (Vgl. Verordn. v. 7. 11. 18 $ 1 Abs. 2.)
Nach alledeın ist der Erlaß vom 12. November 1918 als eine
selbständige, neue Ermächligung zum Erlaß von Verordnungen
durch das: neugeschaffene Demobilmachungsamt anzusehen; der
Revolutionszeit entsprechend nicht in Form eines Gesetzes, son-
dern von der Revolutionsregierung aus der Fülle der von ihr aus-
geübten Macht durch einfache Erklärung geschaffen. Eine recht-
liche Abhängigkeit von der Bundesratsverordnung vom 7. No-
vember 1918, deren Fortgeltung damals überdies noch zweifelhaft
erscheinen konnte (s. o.), und von dem Ermächtigungsgesetze
des 4. August 1914 besteht nicht. Das ergibt sich zum Ueber-
fluß auch aus den Tatsachen, daß der Erlaß vom 12. No-
vember 1918 weder auf die Bundesratsverordnung, noch auf das
Ermächtigungsgesetz Bezug nimmt und daß die zahlreichen Ver-
ordnungen der Folgezeit sich nur auf den Erlaß vom 12. No-
vember 1918 berufen.
IV.
Die Verordnung über den Erlaß von Strafbe-
stimmungen durch das Reichsamt für die wirt-
schaftliche Demobilmachung vom 27. November 1918.
Nicht anders als mit dem Erlaß vom 12. November 1918
steht es mit der wieder ohne Gegenzeichnung ergehenden „Ver-