— 1 —
gives 1 dag, tages i morgon eller om ett fätal är“ (S. 70).
Der innere Unterschied der beiden Kammern soll angeblich
erhalten bleiben. Denn Landsthingmänner und Stadtbevollmäch-
tigte würden in erster Linie für kommunale Aufgaben gewählt.
Nun ist aber der wesentliche politische Zweck der Gemeindewahl-
reform, der Linken die Herrschaft über die erste Kammer zu ge-
währen. Deshalb müssen sich politische Bestrebungen auch bei
der Wahl der Landsthingmänner und Stadtbevollmächtigten gel-
tend machen. Das führt im letzten Ergebnisse zur Beseitigung
des Unterschiedes der beiden Kammern. Die politische Stellung
der ersten Kammer wird untergraben und ihre politische Bedeu-
tung innerlich ausgehöhlt. Das letzte Ideal der Sozialdemokratie,
wie es Branting ausgesprochen hat, ist dann die Beseitigung der
ersten Kammer überhaupt und das Einkammersystem.
Als Voraussetzung des Gemeindestimmrechtes soll jedenfalls
entgegen den sozialdemokratischen Wünschen vorläufig die Er-
füllung der Steuerpflicht gegenüber der Gemeinde festgehalten
werden. Das führt auf eine tatsächliche Schwierigkeit. Für die
Wahl der ersten Kammer mußte die Steuer der letzten drei Jahre
vor der Wahl bezahlt sein. In den Gemeinden war die Zeitdauer
verschieden, je nachdem die einzelne Gemeinde die rückständige
Steuer als unbeitreibbar endgültig abschrieb. In manchen Ge-
meinden geschah das erst nach zehn Jahren. Schon der Reichs-
tag von 1912 hatte in dieser Hinsicht Gleichmäßigkeit und Be-
schränkung des verpflichtbaren Rückstandes, der vom Wahlrechte
ausschloß, auf drei Jahre verlangt. Deshalb wird jetzt allgemein
vorgeschlagen, daß Rückstände, die länger als drei Jahre zurück-
liegen, nicht mehr vom kommunalen Wahlrechte ausschließen
sollen.
In Schweden findet nun bei der geschäftlichen Behandlung
der Gesetzesvorlagen ein viel engeres Zusammenwirken der beiden
Kammern statt als in anderen Ländern. Namentlich werden nach
der Reichstagsordnung $ 37 Nr. 1 die meisten und wichtigsten