Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 292 — 
tragten errungen hätte, als ob die gesamte Staatsgewalt von dem 
Rate der Volksbeauftragten auf die Arbeiter- und Soldatenräte 
der sozialistischen Republik übergegangen wäre, die ihrerseits 
wieder durch den Berliner Vollzugsrat im Einverständnis mit den 
Arbeiter- und Soldatenräten von Großberlin vertreten werden. Der 
Rat der Volksbeauftragten (Ebert, Haase usw.) tritt nicht mehr 
kraft eigenen Rechtes auf, sondern bestellt durch den Arbeiter- 
und Soldatenrat von Großberlin. Diese Bestellung soll die Ueber- 
tragung der Exekutive der Republik bedeuten. Demzufolge sollte 
man erwarten, daß gesetzgeberische Akte wie die Verordnung 
vom 27. November 1918 nach jener Vereiubarung, also nach dem 
22. November 1918, durch den Berliner Vollzugsrat als den vor- 
läufigen Vertreter des Trägers der Staatsgewalt erlassen und vom 
Rate der Volksbeauftragten höchstens gegengezeichnet werden 
würden, etwa so, wie das später bei der Verordnung, betreffend 
Arbeitsverdienst bei Verkürzung der Arbeitszeit in der Großberli- 
ner Metallindustrie vom 7. Dezember 1918 geschehen ist; hier 
unterzeichnet neben dem Rate der Volksbeauftragten (Ebert, Haase) 
„der Vollzugsrat des Arbeiter- und Soldatenrates“ (Molkenbuhr. 
Richard Müller). Statt dessen zeigt die Verordnung vom 27. No- 
vember 1918 lediglich die Unterschrift „Die Reichsregierung‘“ 
(Ebert, Haase). 
Zum Verständnis dieser Erscheinung wird man sich klar 
machen müssen, daß die Uebertragung der „Exekutive der Repu- 
blik*, wie sie Ziffer 3 der Vereinbarung vom 22. November 1918 vor- 
nimmt, kaum in staatsrechtlich-prägnantem Sinne als Uebertragung 
lediglich der Verwaltung im Gegensatz zur Gesetzgebung aufgefaßt 
werden kann. Auch hier wird man den besonderen Verhältnissen der 
Revolutionszeit Rechnung tragen müssen, wo es sich immer um 
die ungeteilte Staatsgewalt handelt, die „politische Gewalt“, wie 
die Vereinbarung es nennt. Die Ausübung dieser ungeteilten 
Staatsgewalt, Gesetzgebung und Regierung umfassend, wird dem 
Rate der Volksbeauftragten mit der Exekutive der Republik über-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.