— 205 —
"Mitten hinein schiebt sich, unsere Verordnung. vom -27. No-
vember 1918, die von der Reichsregierung allein ohne jede Gegen-
zeichnung 'erlassen wird, offenbar weil hier genau’ so: wie bei dem
Erlaß- vom .12. November 1918 die: Gegenzeichnung: Sache des
Reichskanzlers gewesen wäre; dessen Stelle der Rat der V.olks-
beauftragten selbst einnahm.
Die Verordnung vom 27. November 1918 ist ein Erlaß der
Revolutionstregierung wie alle anderen Erlasse zwischen dem
12. November 1918 und dem Inkrafttreten der vorläufigen Reichs-
verfassung. Ein besonderer Einwand wegen Mangels der Unter-
schriften des Vollzugsrates oder einer sonstigen Gegenzeichnung
kann hier ebensowenig erhoben werden wie bei dem Erlasse vom
12. November 1918.
V.
Die Verordnungspraxis auf Grund der Ermäch-
tigungen vom 12. und 27. November 1918 bis zur
vorläufigen Reichsverfassung.
Die unter III und IV vertretene Auffassung, daß es sich in
dem Erlasse vom 12. November 1918 und der Verordnung vom
27. November 1918 um neue, selbständige revolutionäre Ermäch-.
tigungen zum Erlaß von Verordnungen handle, findet ihre volle
Bestätigung in der Art und Weise, wie die ermächtigte Stelle in
der Folgezeit praktisch ihre Anorduungen erlassen hat.
Das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung, zu
dessen Gunsten die Ermächtigungen gegeben werden, hat eben-
so wie das seit der Verordnung vom 21. Februar 1919 an seine
Stelle tretende Reichsministerium für wirtschaftliche Demobil-
machung seine sämtlichen Anordnungen, Verordnungen und Be-
kafntmachungen, wenn in ihnen überhaupt auf eine Delegation
Bezug ‚genommen wird, gegründet auf. :den Erlaß vom 12. No-
vember..oder..die‘‚Verordnung:.vom 27. November 1918 oder auf
beide zusammen: Das gilt für sänitlichd Anordnungen von der