Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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"Mitten hinein schiebt sich, unsere Verordnung. vom -27. No- 
vember 1918, die von der Reichsregierung allein ohne jede Gegen- 
zeichnung 'erlassen wird, offenbar weil hier genau’ so: wie bei dem 
Erlaß- vom .12. November 1918 die: Gegenzeichnung: Sache des 
Reichskanzlers gewesen wäre; dessen Stelle der Rat der V.olks- 
beauftragten selbst einnahm. 
Die Verordnung vom 27. November 1918 ist ein Erlaß der 
Revolutionstregierung wie alle anderen Erlasse zwischen dem 
12. November 1918 und dem Inkrafttreten der vorläufigen Reichs- 
verfassung. Ein besonderer Einwand wegen Mangels der Unter- 
schriften des Vollzugsrates oder einer sonstigen Gegenzeichnung 
kann hier ebensowenig erhoben werden wie bei dem Erlasse vom 
12. November 1918. 
V. 
Die Verordnungspraxis auf Grund der Ermäch- 
tigungen vom 12. und 27. November 1918 bis zur 
vorläufigen Reichsverfassung. 
Die unter III und IV vertretene Auffassung, daß es sich in 
dem Erlasse vom 12. November 1918 und der Verordnung vom 
27. November 1918 um neue, selbständige revolutionäre Ermäch-. 
tigungen zum Erlaß von Verordnungen handle, findet ihre volle 
Bestätigung in der Art und Weise, wie die ermächtigte Stelle in 
der Folgezeit praktisch ihre Anorduungen erlassen hat. 
Das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung, zu 
dessen Gunsten die Ermächtigungen gegeben werden, hat eben- 
so wie das seit der Verordnung vom 21. Februar 1919 an seine 
Stelle tretende Reichsministerium für wirtschaftliche Demobil- 
machung seine sämtlichen Anordnungen, Verordnungen und Be- 
kafntmachungen, wenn in ihnen überhaupt auf eine Delegation 
Bezug ‚genommen wird, gegründet auf. :den Erlaß vom 12. No- 
vember..oder..die‘‚Verordnung:.vom 27. November 1918 oder auf 
beide zusammen: Das gilt für sänitlichd Anordnungen von der
	        
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