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Verordnung über .Erwerbslosenfürsorge des 13. November 1918
ab bis zur Bekanntmachung über die Verwendung von Gleit-
schutzmitteln unter dem 24. Februar 1919. Eine Ausnahme ma-
chen nur diejenigen Verordnungen, die sich auf die besonderen Er-
mächtigungen in den $$ 16 und 20 der Verordnungen vom 4.
bzw. 24. Januar 1919 berufen (vgl. hierzu die Uebersicht im
Anhang).
Allerdings finden sich auch hier schon mancherlei Eigenheiten.
Durchaus verständlich ist es noch, wenn die für die Durchführung
der Demobilisierung des Wirtschaftslebens erforderlichen Anord-
nungen nicht sämtlich von dem Staatssekretär oder später dem
Reichsminister für die wirtschaftliche Demobilmachung erlassen
werden, sondern wenn trotz der weiten Ermächtigung, die ihm
zur Seite steht, bisweilen die Anordnungen von dem Rate der
Volksbeauftragten bzw. der Reichsregierung selbst unter Gegen-
zeichnung des Staatssekretärs für die wirtschaftliche Demobil-
machung erfolgen. So die bereits erwähnte Verordnung be-
treffend Arbeitsverdienst. bei Verkürzung der Arbeitszeit in der
Großberliner Metallindustrie vom 7. Dezember 1918, wo das
Demobilmachungsamt die Gegenzeichnung leistet zu einem Br-
lasse des Rates der Volksbeauftragten und des Berliner Voll-
zugsrats; so die Bekanntmachung über die Gültigkeit der wäh-
rend des Krieges von dem Bundesrate, dem Reichskanzler, der
Heeresverwaltung und den militärischen Befehlshabern erlassenen
wirtschaftlichen Verordnungen vom 28. Dezember 1918, wo das
Demobilmachungsamt zusammen mit dem Reichswirtschaftsamt
einen Erlaß der „Reichsregierung“ gegenzeichnet; so die Ver-
ordnung über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung ge-
werblicher Arbeiter während der Zeit der wirtschaftlichen Demo-
bilmachung vom 4. Januar 1919, die Verordnung betreffend Ab-
änderung dieser. Verordnung vom 24. Januar 1919, die Verord-
nung über die Einstellung, Entlassung urd: Entlohnung der An-
gestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung