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vom 24. Januar 1919, wo der Staatssekretär des Reichsamts für
die wirtschaftliche Demobilmachung jeweils einen Erlaß der
Reichsregierung gegenzeichnet (vgl. hierzu und zum folgenden die
Uebersicht im Anhang).
Eine konsequent durchgeführte Abgrenzung, was im einzel-
nen Falle durch das Demobilmachungsamt selbst und was durch
die Reichsregierung oder durch den Rat der Volksbeauftragten
angeordnet werden muß, ist freilich nicht zu erkennen, wenn
man bedenkt, daß das Demobilmachungsamt allein. um nur einiges
herauszugreifen, erlassen hat: die Verordnung über die Erwerbs-
losenfürsorge vom 13. Novemer 1918, die Anordnung betreffend
Einquartierung vom 16. November 1918, die Anordnung über die
Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. Novem-
ber .1918 (Achtstundentag), die Anordnung über Arbeitsnachweise
vom 9. Dezember 1918, die Verordnung über die Beschäftigung
Schwerbeschädigter vom 9. Januar 1919, die Verordnung über
die Arbeitseinstellung von Militärpersonen vom 25. Januar 1919,
die Verordnung über die Pflicht der Arbeitgeber zur Anmeldung
eines Bedarfs an Arbeitskräften vom 17. Februar 1919.
Es kennzeichnet den Mangel einer grundsätzlichen Scheidung,
wenn die von der Reichsregierung unter Gegenzeichnung des
Staatssekretärs für die wirtschaftliche Demobilmachung erlassene
Verordnung über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung ge-
werblicher Arbeiter während der Zeit der wirtschaftlichen Demo-
bilmachung vom 4. Januar 1919 das erste Mal von der Reichs-
regierung unter Gegenzeichnung des Demobilmachungsamtes ab-
geändert wird (Verordnung vom 24. Januar 1919), später jedoch
durch einfache Anordnung des Staatssekretärs oder Reichsministers
für die wirtschaftliche Demobilmachung unter Berufung auf den
bekannten Erlaß vom 12. November 1918 (Verordnung vom
7. Februar 1919, 20. März 1919, 4. April 1919). Die Verordnung
vom 24. Januar 1919, die gleichfalls von der Reichsregierung
unter Gegenzeichnung des Demobilmachungsamtes erlassen ist,