Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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vom 24. Januar 1919, wo der Staatssekretär des Reichsamts für 
die wirtschaftliche Demobilmachung jeweils einen Erlaß der 
Reichsregierung gegenzeichnet (vgl. hierzu und zum folgenden die 
Uebersicht im Anhang). 
Eine konsequent durchgeführte Abgrenzung, was im einzel- 
nen Falle durch das Demobilmachungsamt selbst und was durch 
die Reichsregierung oder durch den Rat der Volksbeauftragten 
angeordnet werden muß, ist freilich nicht zu erkennen, wenn 
man bedenkt, daß das Demobilmachungsamt allein. um nur einiges 
herauszugreifen, erlassen hat: die Verordnung über die Erwerbs- 
losenfürsorge vom 13. Novemer 1918, die Anordnung betreffend 
Einquartierung vom 16. November 1918, die Anordnung über die 
Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. Novem- 
ber .1918 (Achtstundentag), die Anordnung über Arbeitsnachweise 
vom 9. Dezember 1918, die Verordnung über die Beschäftigung 
Schwerbeschädigter vom 9. Januar 1919, die Verordnung über 
die Arbeitseinstellung von Militärpersonen vom 25. Januar 1919, 
die Verordnung über die Pflicht der Arbeitgeber zur Anmeldung 
eines Bedarfs an Arbeitskräften vom 17. Februar 1919. 
Es kennzeichnet den Mangel einer grundsätzlichen Scheidung, 
wenn die von der Reichsregierung unter Gegenzeichnung des 
Staatssekretärs für die wirtschaftliche Demobilmachung erlassene 
Verordnung über die Einstellung, Entlassung und Entlohnung ge- 
werblicher Arbeiter während der Zeit der wirtschaftlichen Demo- 
bilmachung vom 4. Januar 1919 das erste Mal von der Reichs- 
regierung unter Gegenzeichnung des Demobilmachungsamtes ab- 
geändert wird (Verordnung vom 24. Januar 1919), später jedoch 
durch einfache Anordnung des Staatssekretärs oder Reichsministers 
für die wirtschaftliche Demobilmachung unter Berufung auf den 
bekannten Erlaß vom 12. November 1918 (Verordnung vom 
7. Februar 1919, 20. März 1919, 4. April 1919). Die Verordnung 
vom 24. Januar 1919, die gleichfalls von der Reichsregierung 
unter Gegenzeichnung des Demobilmachungsamtes erlassen ist,
	        
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