Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 801 -- 
Verfassungs- und Rechtsstaates mit seiner Herrschaft des Gesetzes. 
Aufstellung von Rechtssätzen und Eingriffe in Freiheit oder Eigen- 
tum sollen nicht mehr durch revolutionäre „Erlasse“ und „Verord- 
nungen“ erfolgen, sondern wieder als Gesetz oder wenigstens auf 
gesetzlicher Grundlage ergehen. Das gilt vom 10. Februar 1919 
ab unstreitig für die Zukunft. 
Was sollte aber für die Vergangenheit gelten? Hier mußten 
die neuen gesetzgebenden Organe die Frage klären, wie sich die 
deutsche Republik zu den Gesetzen und Verordnungen des Kaiser- 
reiches stellen wollte und vor allem, wie weit die seit der Revo- 
lution im November 1918 bis zum 10. Februar 1919 ergangenen 
Akte der absoluten Revolutionsregierung, des Rates der Volks- 
beauftragten und seiner nachgeordneten Stellen, legitimiert werden 
sollten. Beide Aufgaben wurden durch das am 3. März 1919 von 
der Nationalversammlung mit Zustimmung des Staatenausschusses 
beschlossene, vom Reichspräsidenten am 7. März 1919 verkündete 
Uebergangsgesetz gelöst. 
Den Gesetzen und Verordnungen des Kaiserreiches gegenüber 
nimmt das Uebergangsgesetz, wie nicht anders zu erwarten war, 
in Uebereinstimmung mit der oben behandelten Verordnung vom 
28. Dezember 1918 den Standpunkt ein, daß sie bis auf weiteres 
in Kraft bleiben, soweit nur nicht das Gesetz über die vorläufige 
Reichsgewalt und das Uebergangsgesetz selbst entgegenstehen. 
Schwieriger lag die Sache bei den absolutistischen Erlassen 
der Revolutionsregierung. Die Situation der neuen gesetzgebenden 
Organe war hier in gewissem Grade ähnlich jener Situation, in 
der sich die neu geschaffenen konstitutionellen Staatsorgane bei 
Einführung der Verfassung im 19. Jahrhundert befanden. Auch 
damals lösten die. neuen Verfassungen in den meisten deutschen 
Einzelstaaten eine Periode des Absolutismus, der absoluten Mon- 
archie des Polizeistaates, ab, und es iragte sich, wie der neue 
Verfassungs- und Rechtsstaat sich zu den Erlassen, Mandaten. 
Edikten, Reskripten, Gesetzen usw. des absoluten Polizeistaates
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.