_ 9 —_
Sachen von ständigen Ausschüssen vorbereitet, von denen jede
Kammer die Hälfte aus ihrer Mitte wählt ®.
So war es auch hier geschehen. Die Vorlage war an den
Verfassungsausschuß gegangen, der eine Mehrheit der Linken
aufwies. Der Ausschuß nahm dann auch die Regierungsvorlage
mit einigen unbedeutenden Aenderungen an.
Aus der Begründung des Ausschusses sind nachfolgende Aus-
führungen bemerkenswert. Die Grundlage der bisherigen Kom-
munalverfassung, daß der Einfluß in Kommunalangelegenheiten
abgewogen wird nach der Besteuerung des Stimmberechtigten ist
nach Ansicht des Ausschusses unhaltbar. Das würde die Auf-
fassung der Gemeinde als einer Gesellschaft voraussetzen, deren
Teilhaber nach Maßgabe ihrer Einlagen berechtigt sind. Noch
weniger kann man zugeben, daß mit dem Einkommen die Ein-
sicht und Tauglichkeit in Gemeindeangelegenheiten steigt. Dazu
kommen für den Ausschuß praktische Gesichtspunkte. Das vier-
zigstufige Stimmrecht ist unbefriedigend. Es wird vor allem der
Bedeutung des Grundbesitzes und dem Unterschiede von Stadt
und Land nicht gerecht. Wenn man von gegnerischer Seite be-
hauptet hat. daß die Gemeinden doch auch unter dem bestehenden
Wahlrechte eine lebensfähige Selbstverwaltung entwickelt haben,
so kann der Ausschuß solchen mehr oder minder subjektiven Ur-
teilen keine Bedeutung beimessen. Der Ausschuß stellt sich viel-
mehr auf den demokratischen Standpunkt, daß Persönlichkeits-
prinzipien immer die Grundlage der politischen Berechtigung
bilden müssen. Und wenn man schließlich eingewendet hat, das
Zweikammersystem werde gefährdet, indem die Wesensverschie-
denheit zwischen den beiden Kammern verschwinde, so erscheint
auch das dem Ausschusse nicht stichhaltig. Denn das Zwei-
kammersystem bilde in einem demokratischen Staate nur eine
Gewähr für eine mehrfache gründliche Behandlung der Vorlagen.
° Vgl. ASOHEHAUG, Staatsrecht der Königreiche Schweden und Nor-
wegen (MARQUARDSENs Handbuch), Freiburg i. B. 1886, S. 56.