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‘Es. legt zunächst. einmal ganz. allgemein fest, daß alle ven
dem Rate der ‘Volksbeauftragten oder der Reichsregierung bisher
erlassenen und verkündeten — dies letztere Erfordernis ist :das-
selbe wie beim Uebergang vom Polizeistaat zum Verfassungsstaat
— Verordnungen in Kraft bleiben. Daran: schließt sich aber die
weitere Bestimmung :
Ein Verzeichnis dieser Verordnungen ist der National-
versamihlung innerhalb der Frist von einem Monat nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Eine Verordnung
ıst von der Reichsregierung außer Kraft zu setzen, wenn die
Nationalversammlung dies innerhalb dreier Monate nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes beschließt. Das Verzeichnis ist
im Heichsanzeiger zu veröffentlichen; Verordnungen, die in
diesem Verzeichnis fehlen, treten mit dieser Veröffentlichung
außer Kraft.
So war eine generelle Behandlung der Revolutionsverordnungen
ermöglicht, ohne daß deswegen der Anschein des Schematischen
entstand, da der Nationalversammlung ja die Befugnis blieb, gegen
jede einzelne der revolutionären Verordnungen durch einfachen
Mehrheitsbeschluß vorzugehen und sie damit außer Kraft zu setzen.
Am 7. März 1919 trat das Uebergangsgesetz in Kraft. Recht-
zeitig vor Ablauf der Monatefrist, am 29. März 1919, ist der
Nationalversammlung das geforderte Verzeichnis als Drucksache
Nr. 223 vorgelegt und in der ersten Beilage von Nr. 79 des Deut-
schen Reichsanzeigers vom 5. April 1919 veröffentlicht worden.
Das „Verzeichnis der von dem Rate der Volksbeauftragten oder der
Reichsregierung erlassen und verkündeten Verordnungen“ enthält
sämtliche Erlasse der Revolutionsregierung, soweit sie sich nicht
inzwischen erledigt hatten, von dem Aufrufe des Rates der Volks-
beauftragten an das deutsche Volk vom 12.November 1918 ab. Die
Verordnungen werden, einem Beschlusse der Nationalversammlung
entsprechend, gruppiert unter I. „Aus dem Arbeitsgebiete des Haus-
haltausschusses“, unter II. „Aus den Arbeitsgebiete des Ausschusses