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für Volkswirtschaft“, unter III. „Aus dem Arbeitsgebiete des Aus-
schusses für soziale Angelegenheiten“. In der Abteilung Il findet sich
unter Ziff. 1 der Erlaß über die Errichtung des Reichsamts für
die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom
12. November 1918 und unter Ziff. 6 die Verordnung über den
Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirt-
schaftliche Demobilmachung vom 27. November 1918. Eine
Außerkraftsetzung des Erlasses vom 12. November 1918 und der
Verordnung vom 27. November 1918 ist von der Nationalversamm-
lung nicht verlangt worden und nicht erfolgt.
Mit den übrigen Revolutionserlassen sind demnach auch die
beiden umfassenden Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen
vom 12. und 27. November 1918 als gültig anerkannt und über-
nommen worden. Nicht nur alle Verordnungen und Bestimmungen,
die das Demobilmachungsamt bzw. Demobilmachungsministerium
auf Grund dieser Ermächtigungen hat ergehen lassen, sind
damit gedeckt und legalisiert, sondern das Demobilmachungs-
ministerium hat auf diese Weise auch für die Zukunft die
über die Grenze der einzelstaatlichen Gewalten hinausgehende
Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen und sonstigen Maß-
nahmen zur Ueberführung des deutschen Wirtschaftslebens in
den Frieden erhalten. Die Ausdehnung der Reichskompetenz, die
darin liegt, bedurfte keiner besonderen staatsrechtlichen Form, da
ja das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt — von einer Aus-
nahme bezüglich des Gebietsbestandes der Freistaaten abgesehen
— eine solche für Kompetenzverschiebungen nicht vorgesehen
hatte. Das durch einfache Uebereinstimmung von Nationalversamm-
lung und Staatenausschuß zustande gekommene Uebergangsgesetz
in Verbindung mit dem der Nationalversammlung vorgelegten Ver-
zeichnis war also durchaus in der Lage, eine Ausdehnung der
Reichskompetenz zu sanktionieren.
Um so eigenartiger ist es nun, daß das Demobilmachungsamt
seit dem Uebergangsgesetz, und zwar sofort nach diesem, sich