Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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für Volkswirtschaft“, unter III. „Aus dem Arbeitsgebiete des Aus- 
schusses für soziale Angelegenheiten“. In der Abteilung Il findet sich 
unter Ziff. 1 der Erlaß über die Errichtung des Reichsamts für 
die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 
12. November 1918 und unter Ziff. 6 die Verordnung über den 
Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirt- 
schaftliche Demobilmachung vom 27. November 1918. Eine 
Außerkraftsetzung des Erlasses vom 12. November 1918 und der 
Verordnung vom 27. November 1918 ist von der Nationalversamm- 
lung nicht verlangt worden und nicht erfolgt. 
Mit den übrigen Revolutionserlassen sind demnach auch die 
beiden umfassenden Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen 
vom 12. und 27. November 1918 als gültig anerkannt und über- 
nommen worden. Nicht nur alle Verordnungen und Bestimmungen, 
die das Demobilmachungsamt bzw. Demobilmachungsministerium 
auf Grund dieser Ermächtigungen hat ergehen lassen, sind 
damit gedeckt und legalisiert, sondern das Demobilmachungs- 
ministerium hat auf diese Weise auch für die Zukunft die 
über die Grenze der einzelstaatlichen Gewalten hinausgehende 
Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen und sonstigen Maß- 
nahmen zur Ueberführung des deutschen Wirtschaftslebens in 
den Frieden erhalten. Die Ausdehnung der Reichskompetenz, die 
darin liegt, bedurfte keiner besonderen staatsrechtlichen Form, da 
ja das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt — von einer Aus- 
nahme bezüglich des Gebietsbestandes der Freistaaten abgesehen 
— eine solche für Kompetenzverschiebungen nicht vorgesehen 
hatte. Das durch einfache Uebereinstimmung von Nationalversamm- 
lung und Staatenausschuß zustande gekommene Uebergangsgesetz 
in Verbindung mit dem der Nationalversammlung vorgelegten Ver- 
zeichnis war also durchaus in der Lage, eine Ausdehnung der 
Reichskompetenz zu sanktionieren. 
Um so eigenartiger ist es nun, daß das Demobilmachungsamt 
seit dem Uebergangsgesetz, und zwar sofort nach diesem, sich
	        
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