Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

bei den zahlreichen Erlassen der Folgezeit nicht mehr auf den 
Erlaß vom 12. November 1918 und die Verordnung vom 27. No- 
vember 1918 allein beruft. Einzig die Verordnung, betreffend 
Abänderung der Verordnung über die Einstellung, Entlassung und 
Entlohnung gewerblicher Arbeiter während der Zeit der wirtschaft- 
lichen Demobilmachung vom 4. Januar 1919, wird vom Reichs- 
ministerium für wirtschaftliche Demobilmachung unter dem 20. März 
1919 noch mit einfacher Berufung auf den Erlaß vom 12. No- 
vember 1918 erlassen. In allen übrigen Fällen wird, wenn über- 
haupt der Erlaß vom 12. November 1918 oder die Verordnung 
vom 27. November 1918 oder beide zur Begründung herangezogen 
werden, dazu immer noch die Bundesratsverordnung vom 7. No- 
vember 1918, und zwar an erster Stelle genannt. (Vgl. hierzu 
die Uebersicht im Anhang.) 
Die bıs dahin als Verordnungsgrundlage gänzlich unbeachtet ge- 
hliebene Bundesratsverordnung über die wirtschaftliche Demobil- 
machung vom 7. November 1918 (siehe oben unter II.) tritt plötz- 
lich in den Vordergrund. Man versucht, mit Hilfe dieser Ver- 
ordnung nunmehr das zu tun, was oben als der Wahrheit richt 
entsprechend und rechtlich unmöglich dargetan worden ist, nämlich 
einen Rechtszusammenhang zwischen dem Ermächtigungsgesetze 
vom 4. August 1914 und den Demobilmachungserlassen der Re- 
volutionszeit herzustellen. Die Brücke, die diesen Zusammenhang 
vermitteln soll, ist die Bundesratsverordnung vom 7. November 
1918 über die wirtschaftliche Demobilmachung, verspätet zur 
scheinbaren Begründung des Erlasses vom 12. November 1918 
und der Verordnung vom 27. November 1918 herangezogen, wäh- 
rend doch in Wahrheit sowohl der Erlaß wie die Verordnung 
ganz selbständige, von keiner Bundesratsermächtigung abgeleitete 
Erklärungen der Revolutionsregierung darstellten und dem Demobil- 
machungsamte weit mehr Gewalt übertrugen, als dies durch eine 
Bundesratsverordnung jemals hätte erhalten können (siehe oben 
unter II). 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIX. 21
	        
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