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Die Reichsregierung stellt sich von dem Uebergangsgesetz an
— das erste Mal findet sich die Berufung auf die Bundesrats-
verordnung vom 7. November 1918 in der Bekanntmachung über
die Aufhebung der Bekanntmachung des Bundesrats über Preis-
beschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden
vom 8. Februar 1917, vom 13. März 1919 — offensichtlich auf
den im wesentlichen auch konsequent durchgeführten Standpunkt,
den am deutlichsten der später noch genauer zu behandelnde Erlaß
vom 26. April 1919 (siehe unten VIII) kennzeichnet: der Erlaß
des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 habe
dem Demobilmachungsamte seine Befugnisse in Gemäßheit der
Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 überwiesen. Wört-
lich heißt es in dem Erlasse vom 26. April 1919:
Die ihm (dem Reichsministerium für wirtschaftliche De-
mobilmachung) durch Erlaß des Rates der Volksbeauftragten
über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche
Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 12. Norember
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) gemäß Verordnung des Bundes-
rats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. No-
vember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1292) zugewiesenen Be-
fugnisse ....
Der Rat der Volksbeauftragten soll also mit seiner Ermäcl-
tigung vom 12. November 1918 an Stelle des gestürzten Reichs-
kanzlers die Ermächtigung weiter gegeben haben, die diesem durch
den Bundesrat in der Verordnung vom 7. November 1918 einge-
räumt war, wobei der Bundesrat seinerseits wieder durch das
Ermächtigungsgesetz vom 4. August 1914 gedeckt wird.
Diese Konstruktion ist falsch und mit den Tatsachen nicht
vereinbar. Sie wird auch nicht rechtsverbindlich dadurch, daß
das Demobilmachungsministerium sie seit dem Uebergangs-
gesetze seinen Erlassen zugrunde legt. Auch wenn sich das
Reichsministerium für wirtschaftliche Demobilmachung vom 13.
März 1919 ab neben dem Erlaß vom 12. November 1918 und