Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 306 — 
Die Reichsregierung stellt sich von dem Uebergangsgesetz an 
— das erste Mal findet sich die Berufung auf die Bundesrats- 
verordnung vom 7. November 1918 in der Bekanntmachung über 
die Aufhebung der Bekanntmachung des Bundesrats über Preis- 
beschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden 
vom 8. Februar 1917, vom 13. März 1919 — offensichtlich auf 
den im wesentlichen auch konsequent durchgeführten Standpunkt, 
den am deutlichsten der später noch genauer zu behandelnde Erlaß 
vom 26. April 1919 (siehe unten VIII) kennzeichnet: der Erlaß 
des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 1918 habe 
dem Demobilmachungsamte seine Befugnisse in Gemäßheit der 
Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 überwiesen. Wört- 
lich heißt es in dem Erlasse vom 26. April 1919: 
Die ihm (dem Reichsministerium für wirtschaftliche De- 
mobilmachung) durch Erlaß des Rates der Volksbeauftragten 
über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche 
Demobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 12. Norember 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) gemäß Verordnung des Bundes- 
rats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. No- 
vember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1292) zugewiesenen Be- 
fugnisse .... 
Der Rat der Volksbeauftragten soll also mit seiner Ermäcl- 
tigung vom 12. November 1918 an Stelle des gestürzten Reichs- 
kanzlers die Ermächtigung weiter gegeben haben, die diesem durch 
den Bundesrat in der Verordnung vom 7. November 1918 einge- 
räumt war, wobei der Bundesrat seinerseits wieder durch das 
Ermächtigungsgesetz vom 4. August 1914 gedeckt wird. 
Diese Konstruktion ist falsch und mit den Tatsachen nicht 
vereinbar. Sie wird auch nicht rechtsverbindlich dadurch, daß 
das Demobilmachungsministerium sie seit dem Uebergangs- 
gesetze seinen Erlassen zugrunde legt. Auch wenn sich das 
Reichsministerium für wirtschaftliche Demobilmachung vom 13. 
März 1919 ab neben dem Erlaß vom 12. November 1918 und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.