Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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gelegt, daß an die Stelle des Reichstags die Nationalversammlung, 
an die Stelle des Bundesrates der Staatenausschuß, an die Stelle 
des Kaisers der Reichspräsident und an die Stelle des Reichs- 
kanzlers das Reichsministerium tritt. Von diesen Bestimmungen 
kommen vor allem in Betracht: 
8 8. 
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Reichs auf 
den Bundesrat verwiesen wird, trıtt an seine Stelle der Staaten- 
ausschuß. Das Recht zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung 
sowie Befugnisse gegenüber der Nationalversammlung stehen 
dem Staatenausschusse nur im Rahmen des Gesetzes über die 
vorläufige Reichsgewalt zu. 
Sr 
Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen 
des Reichs dem Reichskanzler zustehen, gehen auf das Reichs- 
ministerrum über. Soweit das Reichsministerium nicht ein 
anderes bestimmt, werden sie von jedem Reichsniinister für 
seinen Geschäftsbereich selbständig ausgeübt. 
In Anwendung dieser Grundsätze muß man feststellen, daß 
durch das Uebergangsgesetz die Ermächtigung in $ 3 des Ge- 
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen 
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (siehe oben unter 1.), 
während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maß- 
nahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher 
Schädigungen als notwendig erweisen, 
auf den Staatenausschuß übergegangen ist!) und daß weiter die in 
1 Anderer Ansicht STIER-SOMLO, Die Verfassung des Deutschen 
Reichs vom 11. August 1919, Bonn 1919, S. 67. Da beim Erscheinen 
dieser Schrift der Aufsatz bereits im Druck war, kann auf Einzelheiten 
leider nicht eingegangen werden. Dasselbe gilt von F. GIESE, Die Ver- 
fassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, Berlin 1919.
	        
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