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gelegt, daß an die Stelle des Reichstags die Nationalversammlung,
an die Stelle des Bundesrates der Staatenausschuß, an die Stelle
des Kaisers der Reichspräsident und an die Stelle des Reichs-
kanzlers das Reichsministerium tritt. Von diesen Bestimmungen
kommen vor allem in Betracht:
8 8.
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen des Reichs auf
den Bundesrat verwiesen wird, trıtt an seine Stelle der Staaten-
ausschuß. Das Recht zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung
sowie Befugnisse gegenüber der Nationalversammlung stehen
dem Staatenausschusse nur im Rahmen des Gesetzes über die
vorläufige Reichsgewalt zu.
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Die Befugnisse, die nach den Gesetzen oder Verordnungen
des Reichs dem Reichskanzler zustehen, gehen auf das Reichs-
ministerrum über. Soweit das Reichsministerium nicht ein
anderes bestimmt, werden sie von jedem Reichsniinister für
seinen Geschäftsbereich selbständig ausgeübt.
In Anwendung dieser Grundsätze muß man feststellen, daß
durch das Uebergangsgesetz die Ermächtigung in $ 3 des Ge-
setzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (siehe oben unter 1.),
während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maß-
nahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher
Schädigungen als notwendig erweisen,
auf den Staatenausschuß übergegangen ist!) und daß weiter die in
1 Anderer Ansicht STIER-SOMLO, Die Verfassung des Deutschen
Reichs vom 11. August 1919, Bonn 1919, S. 67. Da beim Erscheinen
dieser Schrift der Aufsatz bereits im Druck war, kann auf Einzelheiten
leider nicht eingegangen werden. Dasselbe gilt von F. GIESE, Die Ver-
fassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919, Berlin 1919.