Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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$ 1 der Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 (siehe oben 
unter II.) enthaltene Ermächtigung des Reichskanzlers, 
die Anordnungen zu erlassen, welche erforderlich sind, um 
Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen 
Demobilmachung vorzubeugen .oder abzuhelfen, 
jetzt auf das Reichsministerium lautet, und zwar so, daß sie im 
Zweifel von jedem Reichsminister für seinen Geschäftsbereich 
selbständig ausgeübt werden kann. 
Das Uebergangsgesetz vom 4. März 1919 stellt also drei ver- 
schiedene Ermächtigungen nebeneinander. Einmal sanktioniert es 
in Verbindung mit dem der Nationalversammlung eingereichten 
und im Reichsanzeiger veröffentlichten Verzeichnis der von dem 
Rate der Volksbeauftragten oder der Reichsregierung erlassenen 
und verkündeten Verordnungen — den Erlaß des Rates der Volks- 
beauftragten vom 12. November 1918 ebenso wie die Verordnung 
der Reichsregierung vom 27. November 1918 und damit die dem 
Demobilmachungsamte bzw. Demobilmachungsministerium hier 
eingeräumte weitgehende, einer Diktatur gleichkommende Er- 
mächtigung zur Durchführung aller zwecks Ueberleitung des deut- 
schen Wirtschaftslebens in den Frieden erforderlichen Maßnahmen 
(siehe oben unter III. und IV.). 
Weiter gibt es dem Reichsministerium, d. h. jedem Reichs- 
minister innerhalb seiner Zuständigkeit, also insbesondere auch 
dem Reichsminister für die wirtschaftliche Demobilmachung, mit 
der modulierten Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 das 
Recht, die Anordnungen zu erlassen, welche erforderlich sind, um 
Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen De- 
mobilmachung vorzubeugen oder abzuhelfen. 
Endlich erhält durch das Uebergangsgesetz auch der Staaten- 
ausschuß kraft des entsprechend angewendeten Ermächtigungs- 
gesetzes die Befugnis, während der Zeit des Krieges diejenigen 
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe 
wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen.
	        
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