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$ 1 der Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 (siehe oben
unter II.) enthaltene Ermächtigung des Reichskanzlers,
die Anordnungen zu erlassen, welche erforderlich sind, um
Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen
Demobilmachung vorzubeugen .oder abzuhelfen,
jetzt auf das Reichsministerium lautet, und zwar so, daß sie im
Zweifel von jedem Reichsminister für seinen Geschäftsbereich
selbständig ausgeübt werden kann.
Das Uebergangsgesetz vom 4. März 1919 stellt also drei ver-
schiedene Ermächtigungen nebeneinander. Einmal sanktioniert es
in Verbindung mit dem der Nationalversammlung eingereichten
und im Reichsanzeiger veröffentlichten Verzeichnis der von dem
Rate der Volksbeauftragten oder der Reichsregierung erlassenen
und verkündeten Verordnungen — den Erlaß des Rates der Volks-
beauftragten vom 12. November 1918 ebenso wie die Verordnung
der Reichsregierung vom 27. November 1918 und damit die dem
Demobilmachungsamte bzw. Demobilmachungsministerium hier
eingeräumte weitgehende, einer Diktatur gleichkommende Er-
mächtigung zur Durchführung aller zwecks Ueberleitung des deut-
schen Wirtschaftslebens in den Frieden erforderlichen Maßnahmen
(siehe oben unter III. und IV.).
Weiter gibt es dem Reichsministerium, d. h. jedem Reichs-
minister innerhalb seiner Zuständigkeit, also insbesondere auch
dem Reichsminister für die wirtschaftliche Demobilmachung, mit
der modulierten Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 das
Recht, die Anordnungen zu erlassen, welche erforderlich sind, um
Störungen des Wirtschaftslebens infolge der wirtschaftlichen De-
mobilmachung vorzubeugen oder abzuhelfen.
Endlich erhält durch das Uebergangsgesetz auch der Staaten-
ausschuß kraft des entsprechend angewendeten Ermächtigungs-
gesetzes die Befugnis, während der Zeit des Krieges diejenigen
gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe
wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen.