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Zwei dieser Ermächtigungen, beide speziell für die Zwecke
der wirtschaftlichen Demobilmachung bestimmt, lauten zugunsten
des Ministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung. Es sind
das die aus dem Erlaß vom 12. November 1918 mit der Verord-
nung vom 27. November 1918 und die aus der Bundesratsverord-
nung vom 7. November 1918 fließenden. Von beiden Ermäch-
tigungen macht -das Demobilmaehungsministerium scheinbar einen
umfassenden Gebrauch, indem es sich in der oben geschilderten
Art und Weise auf die Bundesratsverordnung vom 7. No-
vember 1918 und den Erlaß vom 12. November 1918 bzw.
die Verordnung vom 27. November 1918 gleichzeitig beruft. Es
fragt sich, ob man diese gleichzeitige Berufung etwa in dem
Sinne deuten kann und muß, daß das Demobilmachungsministerium
seine Verordnung einmal auf den Erlaß vom 12. November 1918
mit der Verordnung vom 27. November 1918, daneben aber auch
auf die im Sinne des Uebergangsgesetzes umgedeutete Verordnung
vom 7. November 1918 als auf zwei gleichgeordnete Delegationen
der gesetzgebenden Gewalt stütze.
Diese Frage ist verneinend zu beantworten. Die beiden Ermäch-
tigungen aus der Bundesratsverordnung vom 7. November 1918
einerseits und dem Erlaß vom 12. November 1918 mit der Ver-
ordnung vom 27. November 1918 andererseits decken sich teil-
weise; zum Teil ist, wie bei den Strafdrohungen, ihr gegenseitiges
Verhältnis unklar; jedenfalls ist aber im ganzen der Erlaß vom
12. November 1918 mit der Verordnung vom 27. November 1918
die bei weitem umfassendere Ermächtigung (vgl. hierzu die Ausfüh-
rungen oben unter II. Es würde nun eine zwecklose Ver-
wirrung geben, wollte man neben jenem Erlasse als weitere Dele-
gation noch die Bundesratsverordnung vom 7. November 1918
heranziehen. Auch ist es bezeichnend, daß wohl der Erlaß vom
12. November 1918 und die Verordnung vom 27. Noveniber 1918,
niemals aber die Bundesratsverordnung vom 7. November 1918
allein — vom Demobilmachungsministerium als Verordnungsgrund-