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lage verwendet wird (vgl. hierzu die Uebersicht im Anhang und
unten).
In Wirklichkeit will sich das Demobilmachungsministerium
auch dort, wo es zu dem Erlaß vom 12. November 1918 und der
Verordnung vom 27. November 1918 noch die Berufung auf die
Verordnung vom 7. November 1918 hinzufügt, auf den Erlaß vom
12. November 1918 und die Verordnung vom 27. November 1918
als die am weitesten gehende Ermächtigung stützen, und die
Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 wird nur in dem
bereits behandelten und als irrtümlich nachgewiesenen Sinne
einer Grundlage für jene herangezogen. Das Demobilmachungs-
ministerium bekennt sich auch in dem oben zitierten Erlasse
vom 26. April 1919 ausdrücklich zu dieser Auffassung. Das durch
die Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 in Verbindung
mit & 5 des Uebergangsgesetzes gegebene Verordnungsrecht des
Reichsministeriums bleibt praktisch unbeachtet (vgl. auch unten).
Ebensowenig hat der Staatenausschuß von dem ihm aus $ 3
des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 in Verbindung mit
6 3 des Uebergangsgesetzes erwachsenen Verordnungsrechte prak-
tischen Gebrauch gemacht. Es mag da wohl die immerhin be-
deutsame Tatsache mitgespielt haben, daß das Ermächtigungs-
gesetz vom 4. August 1914 eine Kriegsermächtigung im eigent-
lichen Sinne geben wollte und daß der Krieg doch faktisch, wenn-
gleich nicht rechtlich, beendet war. Vor allem aber ist das Ver-
ordnungsrecht des Staatenausschusses ebenso wie das aus der
Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 fließende Verordnungs-
recht des Reichsministeriums durehkreuzt worden durch ein anderes
Verordnungsrecht, das mit dem Reichsgesetz vom 17. April 1919
über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke
der Uebergangswirtschaft dem Reichsministerium neu zur Seite
gestellt wurde.