Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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lage verwendet wird (vgl. hierzu die Uebersicht im Anhang und 
unten). 
In Wirklichkeit will sich das Demobilmachungsministerium 
auch dort, wo es zu dem Erlaß vom 12. November 1918 und der 
Verordnung vom 27. November 1918 noch die Berufung auf die 
Verordnung vom 7. November 1918 hinzufügt, auf den Erlaß vom 
12. November 1918 und die Verordnung vom 27. November 1918 
als die am weitesten gehende Ermächtigung stützen, und die 
Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 wird nur in dem 
bereits behandelten und als irrtümlich nachgewiesenen Sinne 
einer Grundlage für jene herangezogen. Das Demobilmachungs- 
ministerium bekennt sich auch in dem oben zitierten Erlasse 
vom 26. April 1919 ausdrücklich zu dieser Auffassung. Das durch 
die Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 in Verbindung 
mit & 5 des Uebergangsgesetzes gegebene Verordnungsrecht des 
Reichsministeriums bleibt praktisch unbeachtet (vgl. auch unten). 
Ebensowenig hat der Staatenausschuß von dem ihm aus $ 3 
des Ermächtigungsgesetzes vom 4. August 1914 in Verbindung mit 
6 3 des Uebergangsgesetzes erwachsenen Verordnungsrechte prak- 
tischen Gebrauch gemacht. Es mag da wohl die immerhin be- 
deutsame Tatsache mitgespielt haben, daß das Ermächtigungs- 
gesetz vom 4. August 1914 eine Kriegsermächtigung im eigent- 
lichen Sinne geben wollte und daß der Krieg doch faktisch, wenn- 
gleich nicht rechtlich, beendet war. Vor allem aber ist das Ver- 
ordnungsrecht des Staatenausschusses ebenso wie das aus der 
Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 fließende Verordnungs- 
recht des Reichsministeriums durehkreuzt worden durch ein anderes 
Verordnungsrecht, das mit dem Reichsgesetz vom 17. April 1919 
über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke 
der Uebergangswirtschaft dem Reichsministerium neu zur Seite 
gestellt wurde.
	        
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