Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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tatsächlich nur der vereinfachten Form der Gesetzgebung. Da- 
gegen erläßt das Demobilmachungsministerrium auch nach dem 
19. April 1919 (Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. April 1919) 
seine Verordnungen, enthaltend Rechtssätze und Eingriffe, ohne 
Zustimmung des Staatenausschusses und des von der National- 
versammlung gewählten 28er-Ausschusses, indem es sich dabei 
mit der geschilderten eigenartigen Verwendung der Bundesrats- 
verordnung vom 7. November 1918 auf den Erlaß der Volksbeauf- 
tragten vom 12. November 1918 und die Verordnung vom 27. No- 
vember 1918 beruft. 
Die Praxis stellt sich damit auf den Standpunkt, daß das 
Gesetz über die vereinfachte Form der Gesetzgebung vom 17. Aprıl 
1919 zwar die der Bundesratsermächtigung vom 4. August 1914 
entsprechende Ausstattung der Reichsregierung mit einem allge- 
meinen Verordnungsrechte bedeute, welches andere Verordnungs- 
rechte des Staatenausschusses und des Reichsministeriums entbehr- 
lich mache, daß aber durch diese allgemeine Ermächtigung die 
besondere Ermächtigung des Demobilmachungsministeriums in den 
legalisierten Revolutionserlassen nicht betroffen werde. 
Dadurch entsteht die eigenartige Lage, daß es für denselben 
Umkreis der wirtschaftlichen Demobilmachung ein besonders er- 
schwertes Verordnungsrecht der Reichsregierung und ein von diesen 
Erschwerungen befreites Verordnungsrecht des der Reichsregierung 
untergeordneten Demobilmachungsministeriums gibt. Erklären läßt 
sich diese außergewöhnliche Erscheinung nur historisch. Sie wurzelt 
in der Tatsache, daß die übergeordnete Stelle ihr Verordnungs- 
recht erst später als die untergeordnete Stelle erhalten hat und 
daß das Verordnungsrecht der untergeordneten Stelle noch aus 
der absolutistisch regierten Revolutionszeit stammt, während das 
Verordnungsrecht der Reichsregierung in einer Zeit gegeben wurde, 
deren Hauptaufgabe es war, wieder eine verfassungsmäßige Re- 
gierung herbeizuführen. Den Forderungen der Vernünftigkeit, die 
man an eine Rechtsordnung stellen muß, entspricht eine derartige
	        
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