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Häufung von Verordnungsrechten mit verschiedenen Voraus-
setzungen nicht.
Tatsächlich werden in der Praxis die beiden Verordnungsrechte
andauernd nebeneinander ausgeübt, ohne daß sich auch nur eine
scharfe Abgrenzung der beiderseitigen Geschäftsverteilung fest-
stellen ließe. In der vereinfachten Form der Gesetzgebung durch
die Reichsregierung mit Zustimmung des Staatenausschusses und
des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses ergehen:
Verordnung vom 23. Mai, betreffend die Verwertung von
Militärgut; Verordnung vom 24. Mai/l6. August über die
Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im
Ausland ihren Wohnsitz haben; Verordnung vom 24. Mai
über die Verjährung des Seeversicherungsrechts; Verordnung
vom 24. Mai über die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
für Elsaß-Lothringen; Verordnung vom 17. Juni zum Schutze
der Kriegsteilnehmer gegen Zwangsvollstreekung; Reichs-
getreideordnung für die Ernte 1919 vom 18. Juni: Verord-
nung vom 22. Juni, betreffend die Aenderung der Bekannt-
machung über Lohnpfändung vom 13. Dezember 1917;
Verordnung Zum Schutze der Mieter vom 22. Juni; Verord-
nung vom 22. Juni über die Einwirkung der Heizstoffpreise
auf Mietverhältnisse; Verordnung vom 3. Juni über den Ver-
kehr mit Zucker; Verordnung vom 3. Juli über die privat-
rechtlichen Verhältnisse von Genossenschaften zum Zwecke
der Bodenverbesserung; Verordnung vom 15. Juli über die
Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Schlacht-
und Nutzvieh; Verordnung vom 16. Juli über die Vornahme
einer Volkszählung am 8. Oktober 1919; Verordnung vom
31. Juli gegen den Wucher bei Vermittlung von Mieträumen ;
Verordnung über die Ermächtigung des Staatenausschusses
zur Anordnung von Münzprägungen vom 1. August; Ver-
tragsablösungsverordnung vom 8. August; Verordnung über
Oelfrüchte und daraus gewonnene Erzeugnisse vom 16. Au-