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4. August über die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffent-
lichen Verkehre; Verordnung vom 6. August über Festsetzung
des Jahresarbeitsverdienstes in der landwirtschaftlichen Unfall-
versicherung; Bekanntmachung vom 9. August zu der Ver-
ordnung des Bundesrats iber künstliche Düngemittel vom
3. August 1918; Verordnung vom 27. August über die Ent-
eignung und vorläufige Sicherstellung von Betriebsstoffen :
Bekanntmachung vom 28. August über die Verlängerung des
Stahlwerksverbandes; Verordnung vom 3. September über die
Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten
während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung ; Ver-
ordnung vom 21. September, betreffend Aenderung der Ver-
ordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenaus-
schüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. De-
zember 1918; dazu die zahlreichen Verordnungen, die vor
dem November 1918 erlassene Verordnungen und Bekannt-
machungen aufheben oder abändern (vgl. die Uebersicht im
Anhang).
Das Außergewöhnliche und Unvernünftige, das in der Kon-
kurrenz der beiden Verordnungsrechte wegen der verschiedenen
Voraussetzungen liegt, an die sie geknüpft sind, wird man mit
manchen anderen Erscheinungen, die eine Revolutionszeit mit sich
bringt, in Kauf nehmen müssen.
Offenbar ungesetzlich wird der Zustand erst von dem Augen-
blick an, wo neben der Reichsregierung als Träger des Verord-
nungsrechtes das Reichsministerium für wirtschaftliche Demobil-
machung verschwindet und an seine Stelle die übrigen Reichs-
ministerien treten. Das geschieht mit dem Erlaß betr. die Auf-
lösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung
vom 26. April 1919.