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VII.
Der Erlaß, betreffend Auflösung des Reichs-
ministeriums für wirtschaftliche Demobil-
machung vom 26. April 1919.
In einem Erlaß vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438)
verfügt der Reichspräsident unter Gegenzeichnung des Präsidenten
des Reichsministeriums die Auflösung des Reichsministeriums für
wirtschaftliche Demobilmachung, „da die wirtschaftliche Demobil-
machung soweit vorgeschritten ist, daß ihre Beendigung zugleich
mit dem Neuaufbau der Wirtschaft zu bearbeiten ist“. Die Auf-
lösung soll unter dem 1. Mai 1919 erfolgen. Gleichzeitig bestimmt
der Erlaß, daß die Befugnisse und Obliegenheiten, die das De-
mobilmachungsministerium dureh den Revolutionserlaß vom 12.
November, auf den ausschließlich Bezug genommen wird, sowie
durch andere Gesetze und Verordnungen übertragen erhalten hat,
von den zuständigen Reichsministerien für ihren Geschäftsbereich
ausgeübt werden sollen. Der Erlaß lautet wörtlich:
Da die wirtschaftliche Demobilmachung soweit vorge-
schritten ist, daß ihre Beendigung zugleich mit dem Neu-
aufbau der Wirtschaft zu bearbeiten ist, wird das Reichs-
ministerium für wirtschaftliche Demobilmachung am 1. Mai
1919 aufgelöst.
Die ihm durch Erlaß des Rates der Volksbeauftragten
über die Errichtung des Reichsamts für wirtschaftliche De-
mobilmachung (Demobilmachungsamt) vom 12. November
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) gemäß Verordnung des Bundes-
rats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. No-
vember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1292) zugewiesenen Befug-
nisse werden von den zuständigen Reichsministerien für ihren
Geschäftsbereich ausgeübt; diese nehmen auch die in anderen
Gesetzen und Verordnungen dem Reichsministerium für wirt-
schaftliche Demobilmachung übertragenen Obliegenheiten wahr.