— 320 —
Zu den Befugnissen und Öbliegenheiten, die durch den
Reichspräsidenten mit Gegenzeichnung des Reichsministerpräsidenten
vom Demobilmachungsministerium auf die übrigen Reichsministerien
übertragen werden, wird auch das Verordnungsrecht gerechnet,
das dem Demobilmachungsministerium durch den — nach der
Ansicht der Reichsregierung von der Bundesratsverordnung vom
7. November 1918 getragenen — Erlaß vom 12. November 1918
und die Verordnung vom 27. November 1918 zustand. Unter Be-
rufung auf die Uebertragung dieses Verordnungsrechtes haben nach
dem 26. April 1919 bzw. 1. Mai 1919 die verschiedensten Mini-
sterien ihre Verordnungen mit oft recht empfindlichen Eingriffen
in die Freiheitssphäre erlassen. Im einzelnen:
Das Reichswirtschaftsministerium die Verordnungen vom
17. Mai, 21. Juni, 23. Juni, 2. Juli, 2. August, 9. August,
20. August, 27. August, 28. August, 11. September, 13. Sep-
tember, 15. September, 20. September;
das Reichsministerium des Innern die Verordnungen vom
31. Mai, 4. August;
das Reichsarbeitsministerium die Verordnungen vom 30.
Mai, 14. Juni, 18. Juni, 6. August, 11. August, 3. September,
21. September, 24. September ;
das Reichsarbeits- und Reichsernährungsministerium ge-
meinsam die Verordnung vom 23. Juli 1919 (vgl. die Ueber-
sicht im Anhang).
Dabei führen die Ministerien als Grundlage für ihre Verord-
nungen den Erlaß vom 26. April 1919 an samt den Delegationen,
auf die nach der Ansicht der Regierung (s. o. VI.) das besondere
Verordnungsrecht des Demobilmachungsministeriums zurückzu-
führen war: außer dem Erlaß vom 12. November 1918 (siehe
oben unter III.) und der Verordnung vom 27. November 1918
(siehe oben unter IV.) noch die Bundesratsverordnung vom 7. No-
vember 1918 (siehe oben unter Il. und V].).
So erklärt es sich, wenn eine nach dem 26. April 1919 bzw.