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1. Mai 1919 erlassene Verordnung wie die unter I. angezowene
vom ;18. Juni 1919 unter Umständen auf vier verschiedene Quellen
Bezug nimnit, aus deren Zusammenfluß sich das Verordnungsrecht
ergeben soll. Einen etwas kürzeren Weg schlägt das Reichs-
wirtschaftsministerium bei seinen von dem Demobilmachungsmini-
sterium abgeleiteten Verorduungen ein, indem es sich nur auf die
Bundesratsverordnung vom 7. November 1918 und den Erlaß vom
26. April 1919 beruft (vgl. Verordnungen vom 17. Mai, 21. Juni,
23. Juni 1919).
Schließlich setzt sich aber bei alleri in Frage kommenden Mini-
sterien, auch beim Reichswirtschaftsministerium, eine zuerst vom
Reichsarbeitsminister in der Verordnung vom 14. Juni 1919 ge-
brauchte abkürzende Floskel durch, folgenden Wortlauts:
Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung be-
treffenden Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, be-
treffend Auflösung des Reichsministeriums für wirtschaftliche
Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 438)
verordnet, was folgt
Dieses vom Demobilmachungsministerium abgeleitete Verord-
nungsrecht der verschiedenen Reichsministerien steht aber, selbst
vom Boden der Rechtsauffassung der Regierung aus gesehen,
auf schwachen Füßen. Die Reichsregierung geht auch hier
wieder von der uns bereits bekannten, seit dem Uebergangsgesetz
vom 4. März beliebten falschen Beurteilung der Bundesratsver-
ordnung vom 7. November 1918 (siehe oben VI.) aus, was
im Eingang zu dem Erlaß vom 26. April 1919 ganz unzwei-
deutig zum Ausdruck kommt. Danach hat der Rat der Volks-
beauftragten, an die Stelle des Reichskanzlers tretend, in dem
Erlasse vom 12. November 1918 über die Errichtung des
Demobilmachungsamtes gemäß der Bundesratsverordnung vom
?. November 1918 dem Reichsministerium für wirtschaftliche De-
mobilmachung ein bestimmtes Verordnungsrecht eingeräumt, das
nun der Reichspräsident unter Gegenzeichnung des Reichsminister-
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