Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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präsidenten gelegentlich der Auflösung des Reichsministeriums 
für wirtschaftliche Demebilmaehung auf die übrigen Reichsmini- 
sterien jeweils für ihren Geschäftsbereich überträgt. 'Unerfindlich 
bleibt. aber aueh bei dieser Auffassung, wie der Reichspräsident 
zu dem Recht kommen soll, die Uebertragung vorzunehmen. 
Die wirkliche Rechtslage ist folgende: Die Bundesratsver- 
ordnung vom 7. November 1918 überträgt zwar ein Verordnungs- 
recht für die Zwecke der wirtschaftlichen Demobilmachung 
auf den Reichskanzler, das dieser nach ausdrücklicher Bestim- 
mung der Verordnung auf bestimmt angegebene Stellen weiter 
übertragen kann. Unter diesen. Stellen ist jedoch das Reichs- 
amt oder Reichsministerıum für die wirtschaftliche Demobil- 
machung nicht genannt (siehe oben unter II.). Der Rat der Volks- 
beauftragten konnte also, selbst wenn er als Nachfolger des 
Reichskanzlers auf Grund der Bundesratsverordnung vom 7. No- 
vember 1918 hätte handeln wollen, in dieser Eigenschaft dem 
Demobilmachungsministerium eine Ermächtigung zum Erlaß von 
Verordnungen gar nicht geben (siehe oben unter III). Die Er- 
mächtigung, die der Rat der Volksbeauftragten dem Demobil- 
machungsamte in der Tat bei dessen Gründung in dem Erlaß ‘vom 
12. November 1918 und der ergänzenden Verordnung vom 27. No- 
vember 1918 mitgibt, erteilt der Rat der Volksbeauftragten ın 
seiner Eigenschaft als durch die Revolution zur Herrschaft be- 
rufener absoluter Träger der Reichsgewalt (vgl. hierzu die Aus- 
führungen oben unter II). Die Delegation der Gewalt, die 
in dem Erlaß vom 12. November 1918 und der Verordnung vom 
27. November 1918 dem Demobilmachungsamte gegenüber aus- 
gesprochen wird, ist durch. das Uebergangsgesetz in Verbindung 
mit dem der Nationalversammlung eingereichten und im Reichs- 
anzeiger veröffentlichten. Verzeichnis legitimiert und damit zu einer 
Delegation der gesetzgebenden Gewalt im Sinne des Verfassungs- 
staates, zur Grundlage eines echten Verordnungsrechtes gemacht 
worden, (Vgl. oben unter VI.)
	        
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